Wertvolle Informationen zur Krankenversicherung für Grenzgänger
Folgend informieren wir alle Grenzgänger von Österreich in die Schweiz / Liechtenstein über 8 wichtige Dinge, die man über die Grenzgängerversicherung wissen muss.
8 Dinge, die Sie unbedingt über die private Krankenversicherung für Grenzgänger wissen sollten
1. Der Versicherungsschutz:
Die „Grenzgängerprodukte“ der österreichischen Privatversicherer bieten einen umfassenden, dauerhaften und von Seiten des Versicherers grundsätzlich unkündbaren Versicherungsschutz. Ihre Leistungen sind mit jenen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vergleichbar, da in den meisten Bereichen ein wesentlich besserer Versicherungsschutz zu bekommen ist. Sie werden z.B. als bevorzugter Privatpatient behandelt, haben in der Regel Versicherungsschutz in der 1. Klasse, Chefarztanspruch, eine unlimitierte Kostendeckung im ambulanten Bereich, egal ob bei Kassen- oder Wahlärzten, eine Zahnversicherung und vieles mehr.
Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Fast unverständlich für die meisten unserer Kunden ist, dass die privaten Krankenversicherungen für Grenzgänger, einen viel besseren Versicherungsschutz bieten, als die gesetzliche Krankenversicherung (ÖGK) und dabei zumeist auch noch viel günstiger ist.“
2. Einmalige Ausübung des Wahlrechtes:
Das Wahlrecht hinsichtlich der Krankenversicherung besteht grundsätzlich innerhalb der ersten 3 Monate nach Aufnahme der „Grenzgängertätigkeit“. Danach besteht ein erneutes Wahlrecht erst wieder bei einer Heirat oder einer Geburt. Ein Wechsel des privaten Versicherers ist mit erneuter Gesundheitsprüfung (s. Punkte 3. und 4.) und mit Prämieneinstufung zum aktuellen Alter möglich. Sollten Sie allerdings wieder in Österreich tätig oder beim AMS gemeldet sein, sind Sie davon unabhängig automatisch wieder innerhalb der österreichischen Sozialversicherung versichert.
Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Die private Grenzgängerversicherung kann nicht behalten werden. Sie muss bei bestehen einer gesetzlichen Versicherung gekündigt oder in eine private Krankenzusatzversicherung umgewandelt werden. Bei einer Umwandlung in eine private Krankenzusatzversicherung bekommen Sie bei bestimmten Anbietern die Prämie mit Ihrem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet und Sie müssen auch keine erneute Gesundheitsprüfung machen.“
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3. Gesundheitsprüfung:
Beim Abschluss der Krankenversicherung für Grenzgänger verzichten die Privatversicherer auf eine ärztliche Untersuchung. Umso wichtiger ist aber die korrekte und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen auf dem Versicherungsantrag. Ihr Versicherer benötigt diese Informationen, um für einen gewünschten Versicherungsschutz eine korrekte Versicherungsprämie berechnen bzw. eine korrekte Risikoeinschätzung vornehmen zu können.
Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Nur in wenigen Fällen ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht möglich. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass ein Versicherer aufgrund eines bestimmten Gesundheitsrisikos einen Prämienzuschlag verrechnet oder verrechnen will. In diesen Fällen werden in unserem Hause immer mehrere Anträge bei verschiedenen Versicherungen eingereicht, denn unser Ziel ist es die beste Krankenversicherungslösung für unsere Kunden zu finden.“
4. Falsche oder unvollständige Angaben am Antrag:
Die schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann schwerwiegende Folgen haben: Gemäß §16 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer berechtigt – und im Interesse der übrigen Versicherungsgemeinschaft auch angehalten – vom Versicherungsvertrag zurückzutreten bzw. das Risiko so zu beurteilen, wie wenn er es von Anfang an gewusst hätte. Das bedeutet, dass es in vielen Fällen einer VVA Verletzung auch zu einem Weiterversicherungsangebot (Weiterversicherung inkl. Prämienzuschlag) kommt.
Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Es ist daher unbedingt notwendig, dass die Gesundheitsfragen des Versicherers mit bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt werden, denn die private Krankenversicherung für Grenzgänger ist grundsätzlich unkündbar, außer bei einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.“
5. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland:
Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz, nach Liechtenstein, zurück in Ihr Heimatland z.B. Deutschland begründet automatisch die Versicherungspflicht in einer der dort zuständigen Krankenkassen. Aus diesem Grund endet auch Ihre private Grenzgängerversicherung. Informieren Sie bitte umgehend Ihren privaten Krankenversicherer über einen solchen Wohnsitzwechsel. (Zum Fortsetzungsrecht s. Punkt 8.)
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6. Beendigung der Grenzgängertätigkeit:
Wenn Sie Ihre Tätigkeit im Ausland beenden und eine Arbeit in Österreich aufnehmen, beim Arbeitslosenamt gemeldet sind oder eine österreichische gesetzliche Pension beziehen, endet Ihre private Grenzgängerversicherung ebenfalls. Auch darüber informieren Sie bitte Ihren Versicherer umgehend. (Zum Fortsetzungsrecht s. Punkt 8.)
7. Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit (z.B. Arbeitslosigkeit):
Ist absehbar, dass Ihre Grenzgängertätigkeit nur vorübergehend unterbrochen wird, besteht die Möglichkeit, Ihre Versicherung gegen einen geringen Beitrag in „Anwartschaft“ zu setzen. Damit sichern Sie sich das Wiederaufleben der Versicherung ohne Rücksicht auf einen allfällig verschlechterten Gesundheitszustand und ohne neuerliche Alterseinstufung. Informieren Sie sich über Ihre persönliche Situation bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.
8. Fortsetzungsrecht der Versicherung
Im Falle der Beendigung der Grenzgängerversicherung (Punkte 5.und 6.) haben Sie bei vielen Versicherungen das Recht, die Grenzgänger Krankenversicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Versicherung – im Ausmaß der erworbenen Rechte und des Tarifangebots für Sozialversicherte – bis zum Umfang der in der Grenzgängerversicherung enthaltenen Leistungen fortzusetzen. Sehr wichtig ist, dass die Umstellung Ihres Tarifes zeitnah zur Beendigung der Grenzgängertätigkeit geschieht, denn ansonsten kann der Versicherer erneut Gesundheitsfragen verlangen und eine Einstufung wie bei einem Neukunden vornehmen.
Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Eine bevorzugte Behandlung (Alterseinstufung lt. erstmaliger Antragsannahme, keine Gesundheitsfragen,…) ist nur zeitnah – in der Regel, innerhalb eines Monats – möglich.“
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