Familienbeihilfe für Kinder von Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger eines EU/EFTA-Landes haben Sie Anspruch auf Schweizer oder Liechtensteiner Familienzulagen (Familienbeihilfe) für Ihre Kinder, auch wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner in Ihrem Wohnsitzstaat arbeitet, wo sich auch Ihre Kinder aufhalten, dann erhalten Sie die Familienzulagen in Ihrem Wohnsitzstaat ausbezahlt. Eine allfällige Differenz zu den Familienzulagen in der Schweiz / Liechtenstein wird ausbezahlt.
Konkret bedeutet das, dass in der Regel der Wohnsitzstaat, also Österreich die Familienbeihilfe bezahlt und der Schweizer bzw. der Liechtensteiner Staat eine Ausgleichszulage leistet, da deren Familienzulage (Familienbeihilfe) höher ist, als die österreichische Familienbeihilfe.
Höhe der Familienbeihilfe in Österreich
Die Familienbeihilfe beträgt seit Jänner 2024 pro Kind und Monat:
ab Geburt: EUR 132,30 pro Monat
ab 3 Jahren: EUR 141,50 pro Monat
ab 10 Jahren: EUR 164,20 pro Monat
ab 19 Jahren: EUR 191,60 pro Monat
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn Sie:
- für zwei Kinder gewährt wird, um EUR 8,20 für jedes Kind
- für drei Kinder gewährt wird, um EUR 20,20 für jedes Kind
- für vier Kinder gewährt wird, um EUR 30,70 für jedes Kind
- für fünf Kinder gewährt wird, um EUR 37,20 für jedes Kind
- für sechs Kinder gewährt wird, um EUR 41,50 für jedes Kind
- usw.
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Familienzulage (Familienbeihilfe) in der Schweiz
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienbeihilfe) in der Schweiz sieht zwei Arten von Familienzulagen vor. Die Kinderzulage, welche mind. SFR 200,00 und die Ausbildungszulage, welche mind. SFR 250,00 pro Monat und Kind beträgt.
Kinderzulage
Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt. Die Kinderzulage beträgt mindestens SFR 200,00 pro Monat und Kind. Die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Die Ausbildungszulage beträgt mind. SFR 250,00 pro Monat und Kind. Die Kantone können jedoch höhere Ansätze vorsehen.
Für Grenzgänger (Österreich / Schweiz) gilt die Regelung, dass die Schweizer Familienausgleichskasse einen Differenzausgleich auf die Österreichische Familienbeihilfe entrichtet. Sie bekommen also die Österreichische Familienbeihilfe von Österreich und den Differenzbetrag von der Schweiz.
Kinderzulagen (Familienbeihilfe) in Liechtenstein
Die Höhe der Kinderzulagen (Familienbeihilfe) ist abhängig von der Zahl und vom Alter der Kinder.
Die Kinderzulagen betragen für jedes Kind monatlich SFR 280,00. Sie erhöhen sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich SFR 330,00.
Sobald ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, betragen die Kinderzulagen monatlich SFR 330,00 für jedes Kind. Für Zwillinge betragen die Kinderzulagen ab Geburt je SFR 330,00.
Für Grenzgänger (Österreich / Liechtenstein) gilt die Regelung, dass die Liechtensteinische Familienausgleichskasse einen Differenzausgleich auf die Österreichische Familienbeihilfe entrichtet. Sie bekommen also die Österreichische Familienbeihilfe von Österreich und den Differenzbetrag von Liechtenstein.
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