Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger
Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz / Liechtenstein
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) für Grenzgänger in der Schweiz bzw. Liechtenstein ist eine vorgeschriebene, also obligatorische Sozialversicherung.
Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge an die ALV leisten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge.
Leistung der Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger
Wenn Grenzgänger arbeitslos werden, haben Sie nicht im Beschäftigungsland, also in der Schweiz oder in Liechtenstein, sondern in Ihrem Wohnsitzstaat, also in Österreich Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Grenzgänger erhalten somit nach den Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld, als ob sie dort beschäftigt gewesen wären.
Beantragen Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes, in dem Sie gearbeitet haben, ein Formular U1, um einen Nachweis über Ihre Arbeitszeiten im Ausland vorlegen zu können, und reichen Sie das Formular in Ihrem Aufenthaltsland ein.
Als Bemessungsgrundlage wird jenes Gehalt herangezogen, das der Grenzgänger im Beschäftigungsland bezogen hat.
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TIPP: Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz / Liechtenstein mit einer Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) arbeiten, zahlen Sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz bzw. in Liechtenstein. Bei Kurzarbeit werden Sie von der Schweizer bzw. Liechtensteiner Arbeitslosenversicherung entschädigt. Wird Ihnen gekündigt erhalten Sie Arbeitslosengeld in Ihrem Wohnsitzstaat, können jedoch von der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz profitieren. Dafür melden Sie sich beim RAV der Region, wo Sie zuletzt gearbeitet haben.
Wie hoch sind die Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger?
Bis zu einer Grenze von 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 2,2 % des Jahreslohnes. Der Arbeitgeber trägt hiervon die Hälfte. Für Lohnanteile über 148 200 Franken beträgt der Beitragssatz an die ALV 1 % des Jahreslohnes (nach oben unbegrenzt). Die Abstufung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
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