Grenzgängerbewilligung für die Schweiz

Möchten Sie als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger. Hinzu kommen die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen, das Recht auf den Erwerb von Immobilien und die Koordination der Sozialversicherungssysteme. Die gleichen Regelungen gelten übrigens auch für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass.

Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, dann sind andere Formen der Arbeitsbewilligung notwendig. Die unterschiedlichen Arbeitsbewilligung oder Aufenthaltsgenehmigung erklären wir Ihnen folgend.

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)

Wohnort in Österreich. Arbeitsort in der Schweiz.

Voraussetzungen

  • Staatsangehöriger eines EU oder EFTA Staates
  • Wohnsitz in Österreich
  • Arbeitsplatz in der Schweiz
  • Mindestens einmal in der Woche Rückkehr an den Wohnort

Zuständige Stelle

  • Das Migrations oder Ausländeramt des Kantons, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort liegt
  • Je nach Kanton teilweise zusätzlich: das kantonale Arbeitsamt

TIPP: In der Regel kümmert sich Ihr neuer Arbeitgeber um die Beantragung der Grenzgängerbewilligung.

Verfahrensablauf

Variante 1: Grenzgängerbewilligung (Grenzgängerausweis) mit max. einjähriger Gültigkeit
Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als 12 Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrages. 

Variante 2: Grenzgängerbewilligung (Grenzgängerausweis) mit fünfjähriger Gültigkeit
Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer länger als ein Jahr oder haben Sie sogar einen unbefristeten Vertrag, dann erhalten Sie ein Grenzgängerbewilligung mit max. fünfjähriger Gültigkeit. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Verlängerung beantragt werden. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand sind ebenfalls der zuständigen Stelle zu melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis über einen österreichischen Hauptwohnsitz
  • Kopie des Personalausweis oder des Reisepass
  • ein aktuelles Passfoto

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Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

Hauptwohnsitz in Österreich. Aufenthaltsort und Arbeitsort in der Schweiz. Gültigkeit maximal ein Jahr.

Kurzaufenthalter sind Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden.

Bewilligungen L EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EU/EFTA-Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche.

In der Regel mieten Arbeitnehmer aus Österreich für diese Zeit eine Wohnung in der Schweiz an. Dort wohnen Sie dann unter der Woche. Am Wochenende fahren die Kurzaufenthalter zurück zur Familie nach Österreich. Den Hauptwohnsitz in Österreich können Kurzaufenthalter während dieser Zeit behalten.

Durch den Hauptwohnsitz in Österreich gilt für die Besteuerung eine ähnliche Regelung wie bei der Steuer für Grenzgänger.

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

Hauptwohnsitz in der Schweiz. Arbeitsort in der Schweiz. Gültigkeit bis zu 5 Jahre.

Aufenthalter sind Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten (Staatsangehörige EU/EFTA) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.

Aufenthalter haben anders als Grenzgänger oder Kurzaufenthalter nicht mehr die Möglichkeit Ihre Krankenversicherung in Österreich abzuschließen. Aufenthalter benötigen auf jeden Fall eine Schweizer Krankenversicherung nach KVG. 

Wichtigste Voraussetzungen

  • Nachweis über einen Arbeitsvertrag (mind. ein Jahr oder unbefristet)
  • Nachweis einer Wohnung / Haus in der Schweiz
  • In manchen Kantonen ist auch eine Abmeldebescheinigung für den Erstwohnsitz (z.B. Österreich) notwendig

Krankenversicherung – 3 Varianten für Grenzgänger

     > Gesetzliche Krankenversicherung in Österreich
     > Krankenversicherung in der Schweiz oder Liechtenstein
     > Private Grenzgänger-Krankenversicherung in Österreich 

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Hauptwohnsitz in der Schweiz. Arbeitsort in der Schweiz. Gültigkeit unbeschränkt.

Niedergelassene sind Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann grundsätzlich jeder österreichische Staatsbürger beantragen, der für insgesamt mindestens zehn Jahre in der Schweiz gearbeitet hat oder derjenige, der mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen im Besitz einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung war.

Weitere Voraussetzungen für die Bewilligung des Ausweis C sind

  • Keine strafrechtliche oder behördliche Erfassung bzw. Verfolgung
  • Kein Sozialhilfebezug innerhalb der letzten 3 Jahre
  • Gültiger Arbeitsvertrag

Der österreichische Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung hat seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, d.h. die Familie lebt mittlerweile ebenfalls in der Schweiz, es gibt ein Schweizer Konto und er zahlt seine Steuern in der Schweiz. Er ist also quasi dem Schweizer Bürger gleichgestellt. Einzige Ausnahme: Das Wahlrecht beinhaltet die Niederlassungsbewilligung nicht.

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Familiennachzug für in der Schweiz lebende EU/EFTA Angehörige

Sie leben in der Schweiz und möchten das Ihre Familie auch in die Schweiz kommt.

Wenn Sie über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz verfügen, dürfen folgende Personen Ihrer Familie (und zwar unabhängig von deren Nationalität)  von den Bestimmungen zum Familiennachzug profitieren und in die Schweiz ziehen:

  • Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerschaft,
  • Kinder und Enkel bis zum 21. Lebensjahr oder älter, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird,
  • Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird (die Bedürftigkeit muss bereits vor der Einreise tatsächlich bestehen und auch nachgewiesen werden können).
  • Wenn Sie in Ausbildung sind (Schule, Studium), dürfen nur die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner sowie die unterhaltspflichtigen Kinder vom Familiennachzug profitieren.

 

Folgende Bedingungen müssen von Ihnen erfüllt sein, um überhaupt einen Familiennachzug zu ermöglichen:

  • Die Wohnung muss – nach schweizerischen Gepflogenheiten – gross genug für die ganze Familie sein.
  • Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige: Sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie die nötigen finanziellen Mittel haben, um den Unterhalt der Familienmitglieder sicherzustellen.

 

Bei der Einreise müssen die Familienangehörigen folgende Dokumente vorlegen:

  • eine gültige Identitätskarte oder Pass,
  • allenfalls ein Visum (bei Personen, die nicht einem EU/EFTA-Staat angehören und die gemäss Einreisebestimmungen visumpflichtig sind);
  • eine Bescheinigung des Heimatstaates, aus welcher das Verwandtschaftsverhältnis mit Ihnen ersichtlich wird,
  • bei unterhaltspflichtigen Personen muss eine Bestätigung des Heimatstaates oder des Herkunftsstaates vorgelegt werden, die aussagt, dass Sie für den Unterhalt dieses Angehörigen aufkommen.

 

Die Aufenthaltsbewilligung Ihrer Familienangehörigen hat dieselbe Gültigkeitsdauer wie Ihre Aufenthaltsbewilligung. Der Ehegatte und die Kinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen dürfen in der Schweiz auch eine Arbeit aufnehmen. Ausnahme: Besitzen der Ehegatte und/oder die Kinder von kroatischen Staatsangehörigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, ist der Stellenantritt bewilligungspflichtig (vorgängige Kontrolle von Lohn-/Arbeitsbedingungen).

Ratgeber für Grenzgänger
von Österreich in die Schweiz / Liechtenstein