Unfall als Grenzgänger
Grenzgänger aus Österreich in die Schweiz / Liechtenstein

Unfall als Grenzgänger | Grenzgänger von Österreich in die Schweiz / Liechtenstein.

Unfall als Grenzgänger

 

Wie sind Grenzgänger in der Schweiz / Liechtenstein bei einem Unfall versichert?

Grenzgänger in der Schweiz / Liechtenstein sind nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung), in der Schweiz zumeist über die SUVA (schweizerische Unfallversicherungsanstalt), in Liechtenstein über private Versicherungsträger grundversichert. Dies betrifft Betriebsunfälle (BU) wie eben auch Nichtbetriebsunfälle (NBU), wobei in der Schweiz/Liechtenstein der Weg zur Arbeit als Nichtbetriebsunfall zählt.

Gemäß Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind alle in der Schweiz / Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert.

Wer mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert.

Der Arbeitgeber trägt die Prämie für Berufsunfälle (BU), der Arbeitnehmer die Prämie für Nicht-Berufsunfälle (NBU).

Viele Betriebe schließen zudem für alle ihre Arbeitnehmer eine Zusatzpolizze bei einem privaten Anbieter in der Schweiz / Liechtenstein ab, welche halbprivate/private Behandlungen – evtl. sogar weltweit – ermöglicht.

Ein Unfall, unabhängig davon ob es sich um einen Arbeitsunfall (Berufsunfall) oder einen Freizeitunfall (Nichtberufsunfall) handelt, muss unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Expertentipp 1: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, wie Sie als neuer Grenzgänger in der Schweiz / Liechtenstein bei einem Unfall versichert sind, denn Sie sollten wissen ob Sie „nur“ nach UVG versichert sind oder ob Ihr Arbeitgeber für Sie noch eine Zusatzversicherung gezeichnet hat. Falls ja, sollten Sie natürlich auch die Leistungen, der Zusatzversicherung kennen, damit Sie Ihre private Unfallversicherung in Österreich entsprechend adaptieren können.

Expertentipp 2: Ihre private Unfallversicherung in Österreich muss unabhängig vom Versicherungsschutz in der Schweiz / Liechtenstein an die neue Situation angepasst werden, da Sie als Grenzgänger auch bei Freizeitunfällen (Nichtberufsunfälle) versichert sind, zumindest, wenn Sie mind. 8 Stunden pro Woche arbeiten. Die Beiträge der privaten Unfallversicherung in Österreich werden mit der Änderung günstiger, da gewisse Leistungen dadurch nicht mehr benötigt werden.

Expertentipp 3: Einmalauszahlungen bei Invalidität sollten aber jedenfalls in der privaten Unfallversicherung in Österreich enthalten bleiben, da diese in der Regel in der Schweiz und auch in Liechtenstein nicht versichert sind.

Expertentipp 4: Sprechen Sie mit einem unserer Grenzgänger Experten. Gerne beraten wir Sie zum Thema Unfall als Grenzgänger individuell und ausführlich. 

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Spezifische Informationen über die SUVA

Behandlungsort

Grenzgänger können bei der SUVA den Behandlungsort frei zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland (hier Österreich) wählen. Betroffene Sachleistungen können Arztkosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien oder Spitalskosten aufgrund einer notfallmässigen ärztlichen Behandlung sein. Grundlage hierfür ist das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU. Die Leistungen außerhalb der Schweiz werden gemäß Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates (hier AT) erbracht aufgrund Art. 17, 19, und 36 der Verordnung EWG Nr. 883/2004. Bei Leistungen innerhalb der Schweiz gelten die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen und Tarife der Schweiz.

Unfallmeldung an die SUVA

Sobald der SUVA ein Unfall gemeldet wurde – seitens der Personalabteilung des Betriebs (rasche Meldung!) – sendet sie das Leistungserbringungsformular E123 an den Leistungserbringer (Arzt / Spital) zu. Der Leistungserbringer kann die Kosten dann direkt mit der Verbindungsstelle abrechnen. Die Verbindungsstelle der SUVA für Vorarlberg ist die ÖGK, welche auch die Taxierung nach ihren Tarifen zuhanden der SUVA vornimmt und Fragen zum Bezug von Sachleistungen behandelt. Der Vorteil des Vorgehens mittels Formular E123 liegt insbesondere darin, dass der Verunfallte nicht im initialen Rechnungskreislauf inkludiert ist. Dies können schnell einmal einige Tausend Euro sein. Dies bedingt jedoch eine rechtzeitige Unfallmeldung seitens des Betriebs bevor die erste Rechnung bei der SUVA einlangt.

Krankentaggeldversicherung

Von Seiten des Arbeitgebers wird wg. der Krankentaggeldversicherung übrigens auf der Ausfüllung eines Formulars “Unfallschein UVG” beharrt, welcher die Arbeitsunfähigkeit in Prozent angibt was in Österreich unüblich ist und eine direkte Rückwirkung auch beim Schweizer Arbeitgeber hat. Das österreichische Formular “Arbeitsunfähigkeit Dienstgeber” scheint hier bedauerlicherweise nicht ausreichend zu sein – eine Systeminkompatibilität. Die SUVA hat allenfalls das Recht zu einer Vorladung zu einem Arzt ihrer Wahl zu laden um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Abrechnung im Urlaub

Im Urlaub kommt zum tragen, dass in EU-/EFTA-Ländern ein Freizeitunfall als Krankheit eingestuft wird und entsprechend über die jeweilige Verbindungsstelle zur Krankenkasse des Betroffenen abgewickelt wird. Bei kleineren Beträgen wird häufig eine Barzahlung verlangt. Diese quittierten Belege können zur Rückerstattung bei der SUVA eingereicht werden, wobei der Sozialversicherungstarif des entsprechenden Staates Anwendung findet. Bei Urlaubsreisen ins außereuropäische Ausland sollte man sich nicht nur bezüglich Krankheit sondern auch wg. eines möglichen Unfalls vorher kundig machen (siehe betriebliche Zusatzversicherung). Auch das Thema Rückholung spielt hier hinein. Eine Mitgliedschaft in der Schweizer Rega ist nach deren Statuten für Grenzgänger im übrigen keine Option – ausgenommen für Auslandschweizer.

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