Viele Arbeitnehmer, die durch ihre Berufsausübung so krank werden, dass sie dauerhaft erwerbsgemindert sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wenn der Beruf krank macht

 

Nur wenige, die aufgrund einer Krankheit erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn die Krankheit zum Großteil durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Der Grund dafür: Die Hürden, dass eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, um einen Leistungsanspruch zu erhalten, sind hoch. Doch auch die gesetzliche Pensionsabsicherung ist in diesem Fall niedrig.

Wer aufgrund dauerhafter gesundheitlicher Probleme nicht oder nur teilweise erwerbsfähig ist, hat unter Umständen Anspruch auf eine gesetzliche Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Pension von der gesetzlichen Pensionsversicherung. Wird die Erwerbsminderung durch eine sogenannte Berufskrankheit verursacht, kann ein Anspruch auf eine Versehrtenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.

2015 haben 15.398 Personen eine gesetzliche Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Pension, aber nur 1.421 Personen eine Versehrtenrente zugesprochen bekommen. Dies geht aus dem Statistischen Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2016 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs-Träger hervor. Ein Hauptgrund, warum nur wenige eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund ihrer krankheitsbedingten Erwerbsminderung erhalten, ist, dass nur wenige Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt sind.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Pension

Ein Arbeiter oder Angestellter gilt laut zuständiger Pensionsversicherungs-Anstalt als invalid oder berufsunfähig, wenn seine Arbeitsfähigkeit zum Beispiel aufgrund einer Krankheit um mehr als die Hälfte im Vergleich zu einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung gemindert ist. Wer einen nicht er- oder angelernten Beruf ausübt, ist invalid oder berufsunfähig, wenn er wegen Gesundheitsproblemen keiner zumutbaren Tätigkeit nachgehen kann, in der er wenigstens die Hälfte des Verdienstes erhalten würde, die eine gesunde Person in dieser Tätigkeit erzielen könnte.

Selbstständige bis zum 50. Lebensjahr gelten laut Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft als erwerbsunfähig, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit und auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nur wenn die Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit dauerhaft, das heißt für mindestens sechs Monate vorliegt, kann ein Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Pension bestehen. Des Weiteren darf eine Rehabilitation oder Umschulung auf einen anderen Beruf nicht möglich oder zweckmäßig sein.

Zudem müssen bestimmte versicherungs-rechtliche Voraussetzungen gegeben sein, die für Arbeiter und Angestellte und Selbstständige unterschiedlich sind. Eine Hauptursache, warum viele aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft nicht oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können, sind psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen. Rund ein Drittel der in 2015 neu anerkannten Invaliditätspensionen, konkret 32,8 Prozent, sind darauf zurückzuführen. Ein weiterer Hauptgrund (23,9 Prozent) sind Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes, wie aus den Daten des Handbuchs der österreichischen Sozialversicherung 2016 hervorgeht.

Versehrtenrente

Für die Versehrtenrente sind die Träger der sozialen Unfallversicherung zuständig. Je nach Personenkreis ist das die Allgemeine Unfallversicherungs-Anstalt (AUVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), die Sozialversicherungs-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Sozialversicherungs-Anstalt der Bauern (SVB) oder die Versicherungs-Anstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).

Fast 4,8 Millionen Personen, darunter 2,9 Millionen Arbeiter und Angestellte sowie rund 510.000 Selbstständige – das ist die Mehrheit der rund 4,2 Millionen Erwerbstätigen hierzulande – waren 2015 bei der AUVA pflichtversichert. Die Leistungen der sozialen Unfallversicherung bei einer anerkannten Berufskrankheit sind gesetzlich geregelt. So zahlt die AUVA unter anderem für Heilbehandlungen und Rehabilitationen, wenn der Versicherte infolge einer aufgetretenen Berufskrankheit behandelt werden muss.

Der Versicherte kann zudem Anspruch auf eine Versehrtenrente haben, wenn seine Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit mindestens drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit gilt

Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit, wenn eine Person sich diese durch eine berufliche Tätigkeit zuzieht. Die Krankheit muss dazu in der Anlage 1 zu Paragraf 177 ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetzes) verzeichnet sein. Die maßgebliche Berufskrankheitenliste umfasst aktuell 53 Krankheiten.

Auch nachweisbar berufsbedingte Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder Strahlen verursacht werden, gelten im Rahmen der sogenannten Generalklausel nach Paragraf 177 ASVG als Berufskrankheit, sofern der Träger der Unfallversicherung dies aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt. Allerdings besteht ein Anspruch auf eine Versehrtenrente nur dann, wenn der betroffene, bei dem die Generalklausel anzuwenden ist, mindestens zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist.

Von den 1.093 Personen, die 2015 von der AUVA eine Versehrtenrente erstmalig zuerkannt bekommen haben, hatten die meisten, nämlich 564 Betroffene, eine Lärmschwerhörigkeit, die als Berufskrankheit anerkannt wurde. In 166 Fällen lagen eine Hauterkrankung, in 82 Fällen Asthma bronchiale, in 56 Fällen andere Atemwegs- und Lungenerkrankungen sowie in 225 Fällen sonstige Erkrankungen vor, die als Berufskrankheiten zählten.

Die meisten Krankheiten zählen nicht zu den Berufskrankheiten

Ein Großteil der Krankheitsfälle, nämlich die psychischen Störungen und die Muskel-Skelett-Erkrankungen, die laut Statistik hauptsächlich zu einer Erwerbsminderung führen, zählt nicht zu den Berufskrankheiten. Der Grund: Zum einen enthält die Liste der Berufskrankheiten hauptsächlich Krankheiten, die durch bestimmte Schadstoffe wie Nickel, Chrom oder Blei und Lärm im beruflichen Umfeld oder durch bestimmte Tätigkeiten wie das Arbeiten mit Druckluftgeräten verursacht wurden.

Zum anderen gilt die Generalklausel nur für berufsbedingte Krankheiten durch schädigende Stoffe oder Strahlen. Psychische Erkrankungen oder auch Muskel-Skelett-Erkrankungen zählen hier nicht dazu beziehungsweise sind in der Liste der Berufskrankheiten in der Regel nicht aufgeführt.

Selbst im Webportal des Zentral-Arbeitsinspektorats des Sozialministeriums ist zu lesen: „Die häufigsten arbeitsbedingten Erkrankungen sind Muskel-Skelett-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, Erkrankungen des Verdauungsapparates, psychische Erkrankungen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Diese sogenannten chronischen ‚Volkskrankheiten‘ sind meist verbunden mit lang andauernden Schmerzzuständen und auch längeren Krankenständen, die in der Regel aber nicht durch das österreichische Berufskrankheitensystem erfasst werden.“

Wenn der Verdacht besteht, dass man eine Berufskrankheit hat

Besteht der Verdacht, dass eine Berufskrankheit besteht, müssen der Arzt und der Arbeitgeber dies innerhalb von fünf Tagen nach Verdachtsfeststellung dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger, im Falle eines Arbeitnehmers der AUVA, mit einem entsprechenden Formular melden. Jeder, der glaubt, dass er an einer Berufskrankheit leidet, sollte daher zuerst einen Arzt aufsuchen, um die Symptome abzuklären. Dieser kann in der Regel auch eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben.

Ein Arbeitnehmer kann aber auch selbst seinen Verdacht, dass er an einer Berufskrankheit leidet, formlos dem zuständigen Unfallversicherungs-Träger melden oder nachfragen, ob die Meldung durch den Arbeitgeber oder Arzt erfolgte. Nach dem Erhalt einer solchen Meldung vom Arzt, Arbeitgeber oder vom Betroffenen prüft der Unfallversicherungs-Träger, ob die Erkrankung tatsächlich als Berufskrankheit anerkannt wird.

Weitere Details zum Thema Berufskrankheiten und zur Beantragung von entsprechenden Leistungen sind online bei den jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherungs-Trägern abrufbar. Von der AUVA gibt es diesbezüglich einen kostenlos herunterladbaren Flyer „Rat und Hilfe“ und vom Sozialministerium die downloadbare Broschüre „Berufskrankheiten – Eine Information für Beschäftigte“.

So hoch war die Invaliditätspension oder Versehrtenrente im Durchschnitt

Dass die gesetzlichen Leistungen aus den Sozialversicherungen häufig nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu halten, und daher eine private Vorsorge zum Beispiel durch eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Polizze sinnvoll ist, zeigen die Statistiken. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen von unselbstständig Erwerbstätigen betrug nach Angaben der Statistik Austria 2014 knapp 2.555 Euro und lag damit deutlich höher als der gesetzliche Einkommensersatz bei einer krankheitsbedingten dauerhaften Erwerbsminderung.

Im Dezember 2015 betrug die durchschnittliche Höhe einer monatlichen Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Pension jedoch 1.133 Euro (Männer: 1.238 Euro, Frauen: 875 Euro). Im Detail belief sich die durchschnittliche Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits-Pension bei Arbeitern auf 1.065 Euro (Männer: 1.149 Euro, Frauen: 786 Euro) und bei Angestellten auf 1.275 Euro (Männer: 1.540 Euro, Frauen: 984 Euro). Die monatliche Erwerbsunfähigkeits-Pension bei Selbstständigen betrug im Durchschnitt 1.256 Euro (Männer: 1.340 Euro, Frauen: 897 Euro).

Die monatliche Versehrtenrente für Arbeiter, Angestellte und Selbstständige betrug im Dezember 2015 durchschnittlich 440 Euro. Nach Erwerbsminderungsgrad gestaffelt, lag die durchschnittliche Teilrente bis zu einer Erwerbsminderung von 20 bis 49 Prozent bei 331 Euro, von 50 bis 99 Prozent bei 1.037 Euro und bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung bei 1.974 Euro. Die Daten stammen aus dem Handbuch der österreichischen Sozialversicherung 2016.

Quelle: Versicherungsjournal 07.11.2016
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

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