Seit dem 1. Jänner hat sich die Rezeptgebühr, die Patienten in der Regel für ein verschriebenes Medikament an die Apotheke zahlen müssen, erhöht. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, ist man von der Rezeptgebühr jedoch befreit – und auch hier gibt es Änderungen.

Krank sein ist teurer geworden

Wer ein vom Arzt verschriebenes Medikament in der Apotheke holen möchte, muss in den meisten Fällen eine Rezeptgebühr bezahlen. Diese ist seit Jahresanfang um 2,6 Prozent gestiegen. Für Hilfsmittel und Heilbehelfe müssen Patienten in der Regel ebenfalls mehr zahlen.

Bis auf bestimmte Ausnahmen müssen gesetzlich Krankenversicherte in der Apotheke für ein vom Arzt verschriebenes Medikament eine gesetzlich festgelegte Rezeptgebühr zahlen. Seit Anfang des Jahres ist die Rezeptgebühr von 5,70 Euro in 2016 auf 5,85 Euro in 2017, also um 2,6 Prozent, pro verschriebenes rezeptpflichtiges Medikament gestiegen.

Kostet das verschriebene Arzneimittel jedoch weniger als die Rezeptgebühr, muss der Patient maximal den tatsächlichen Medikamentenpreis bezahlen.

Rezeptgebühren-Obergrenze

Wer im Laufe eines Kalenderjahres so viele Medikamente benötigt, dass die Höhe der dafür bezahlten Rezeptgebühren zwei Prozent seines Jahresnettoeinkommens erreicht, muss für alle weiteren Arzneimittel, die er im laufenden Jahr braucht, keine Rezeptgebühren mehr entrichten. Nach Angaben des Bundeskanzleramtes gilt: „Rezeptgebühren, die vom Versicherten für mitversicherte Angehörige bezahlt werden, werden für die Erreichung der Zwei-Prozent-Obergrenze mit eingerechnet.“

Mögliche Einkünfte einer mitversicherten Person in der gesetzlichen Krankenversicherung werden bei der Berechnung des Jahresnettoeinkommens jedoch nicht berücksichtigt. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-Träger hat für alle Versicherten ein Rezeptgebührenkonto angelegt, in welches die bezahlten Rezeptgebühren verbucht werden. Sind die zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreicht, wird dies dem verschreibenden Arzt, der Ordinationshilfe und/oder dem Apotheker mittels der eCard (Bürgerkarte) des Versicherten automatisch angezeigt.

Der Arzt wird dann auf alle weiteren Rezepte des Patienten für das laufende Jahr die Gebührenbefreiung vermerken und Apotheken dementsprechend keine Rezeptgebühr mehr in Rechnung stellen. Laut Hauptverband ermögliche es die Internetapplikation Rezeptgebührenkonto „jedem Versicherten, die eigene Obergrenze der maximal zu bezahlenden Rezeptgebühr sowie die Anzahl der konsumierten Rezepte für das aktuelle Jahr einzusehen“.

Keine Rezeptgebühren bei bestimmten Krankheiten…

Es gibt aber auch bestimmte Personengruppen, die ebenfalls ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit sind. Dazu gehören Patienten, die bestimmte anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten haben. Sie müssen für Medikamente, die sie für die Behandlung dieser Krankheit ärztlich verschrieben bekommen, nichts bezahlen.

Eine Liste der Krankheiten, die zur Rezeptgebührenbefreiung führen, wie Aids, Hepatitis A bis E, Masern, Röteln und Salmonellenvergiftung, ist online beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abrufbar.

Eine generelle Befreiung besteht auch für Zivildiener und deren Angehörige sowie Asylwerber in der Bundesbetreuung und Bezieher von bestimmten Geldleistungen, die sie wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage oder Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe– oder Versorgungsgenuss.

…und für Personen mit einem niedrigen Einkommen

Auch Personen, deren monatliches Nettoeinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, können sich mit einem Antrag bei ihrem zuständigen Krankenversicherungs-Träger von der Rezeptgebühr befreien lassen. Das gilt für Alleinstehende mit einem Monatseinkommen von 889,84 Euro – 2016 waren es noch 882,78 Euro. Für Ehepaare wurde die Einkommensgrenze von 1.323,58 in 2016 auf 1.334,17 Euro in 2017 angehoben.

Bei Alleinstehenden, die aufgrund eines Leidens oder Gebrechens einen erhöhten Medikamentenbedarf haben, wie chronisch Kranken, wurde die Einkommensgrenze von 1.015,20 Euro in 2016 auf 1.023,32 Euro in 2017 angehoben. Für Ehepaare mit einem erhöhten Medikamentenbedarf ist die Grenze des Haushaltseinkommens, bis zu der eine Befreiung von der Rezeptgebühr möglich ist, von 1.522,12 Euro auf 1.534,30 Euro zum 1. Jänner 2017 angehoben.

Je Kind, das bei einem Versicherten lebt und das selbst nicht mehr als 327,29 Euro Einkommen hat, erhöht sich die genannte Einkommensgrenze, bis zu der eine Rezeptgebührenbefreiung möglich ist, um jeweils 137,30 Euro.

Mehr Leistungen als gesetzlich vorgegeben

Neben der Rezeptgebühr sind für ärztlich verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Brillen, Krücken, Rollstühle, orthopädischen Schuheinlagen, Hörgeräten oder Prothesen vom Versicherten ein Kostenanteil zu tragen. Für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz, dem Bauern-Sozialversicherungs-Gesetz oder dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungs-Gesetz beträgt der Kostenanteil zehn Prozent. Für Versicherte im Rahmen des Gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetzes beträgt der Selbstbehalt 20 Prozent der jeweils anfallenden Kosten.

Der Kostenanteil je verordneten Heilbehelf beträgt jedoch für jeden Versicherten mindestens 33,20 Euro und damit 80 Cent mehr als im Vorjahr. Bei verordneten Brillen oder Kontaktlinsen beträgt der Kostenanteil des Versicherten mindestens 99,60 Euro, 2,60 Euro mehr als in 2016. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwerbehinderte Kinder sowie Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen keinen Eigenanteil der Kosten zahlen.

Tipp: Wer mehr Leistungen will, als die gesetzliche Krankenversicherung bietet, kann zusätzlich eine private Krankenversicherungs-Polizze abschließen. In einer privaten Krankenpolizze können unter anderem eine freie Arzt- und Klinikwahl, die Übernahme von Mehrkosten für Medikamente, Heilbehelfe und alternative Behandlungen, eine Sonderklasse-Unterbringung im Spital und/oder ein umfassender Versicherungsschutz im Ausland vereinbart werden.

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Quelle: Versicherungsjournal 23.01.2017
Martin Häusler (Versicherungsmakler B-Quadrat)

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