Frühstückskauf führte zum Streit um Unfallversicherung

 

Frau M. hatte nach dem Nachtdienst auf dem Heimweg Halt gemacht, um für das Frühstück zu Hause einzukaufen. Nach dem Einkauf stürzte sie auf dem Parkplatz. Die Gerichte sahen darin keinen von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckten Unfall.

Frau M., ihres Zeichens Krankenschwester, hatte sich nach dem Nachtdienst auf den Weg nach Hause gemacht. Sie unterbrach die Fahrt und parkte bei einem Supermarkt, um dort Lebensmittel für ihr Frühstück zu Hause einzukaufen.

Der Einkauf dauerte rund fünf Minuten. Nach dem Verlassen des Supermarkts rutschte sie auf dem Parkplatz aus und verletzte sich. Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Frau M. erhob Klage.

Erst- und Berufungsgericht weisen Klage ab

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, das auf Gewährung einer Versehrtenrente, hilfsweise auf Feststellung, dass die durch den Sturz erlittenen Verletzungen Folge eines Arbeitsunfalls seien, allerdings ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Letztlich ging die Sache zum Obersten Gerichtshof (OGH), vor dem Frau M. jedoch auch kein Glück beschieden war. Das Höchstgericht wies die (außerordentliche) Revision zurück, da sie keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1 ZPO) aufweise.

OGH bestätigt Instanzen

Ein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte (§ 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG) sei zu verneinen, „wenn sich der Unfall – wie hier – auf einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, also grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird“.

Das Berufungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar ist, den der OGH in der Entscheidung 10 ObS 45/14m beurteilte (VersicherungsJournal 15.9.2014).

Nach den Feststellungen des Erstgerichts habe die Klägerin während des Nachtdienstes essen dürfen. „An der Beurteilung, dass ein fünfminütiger Lebensmitteleinkauf am Heimweg von der Arbeitsstätte ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen diente, ändert nicht, dass die Klägerin während des Nachtdienstes Nahrungsmittel nicht einkaufen konnte und der Nachtdienst zumindest zwölf Stunden dauerte.“

Der OGH bestätigte auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass kein Fall des § 175 Abs. 2 Z. 7 ASVG vorliegt, „ereignete sich doch der Unfall nach dem Ende der Arbeitszeit“:

 
Quelle: RIS

 

(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

[…]

7. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;

Nicht mit notwendigem Stopp an der Tankstelle vergleichbar

Der OGH stützte auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Entscheidung 10 ObS 93/98v kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.

„In diesem Fall wurde der Unfallversicherungsschutz auf der Zufahrt zu einer unmittelbar am Weg gelegenen Tankstelle, für das Tanken und auf dem anschließenden Weg zum Kassenraum bejaht, wenn das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird.“

Aber: „Bei dem Einkauf der Klägerin handelte es sich nicht um eine Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen.“

Die Entscheidung im Volltext

Die Entscheidung 10 ObS 158/16g des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2016 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.

 

Quelle: Versicherungsjournal 30.01.2017
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

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