Der „Steuerausgleich“: Manche lieben ihn, weil er regelmäßig Geld in die Haushaltskasse bringt, andere hassen ihn, weil schon mal eine Nachzahlung fällig war, und manche ignorieren ihn, weil er einfach zu kompliziert ist.
Falls Sie zur letzten Gruppe gehören, gibt es nun gute Neuigkeiten: Ab 2017 bekommen Sie die Negativsteuer ausbezahlt – ohne Ihr Zutun. Denn diese wird in der zweiten Jahreshälfte automatisch ausgezahlt. Eingeführt wurde die antragslose Veranlagung mit der letzten Steuerreform, damit vor allem Menschen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls bekommen – und nicht aus Unwissenheit darum umfallen, weil bisher nie eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wurde. Wichtig dafür ist, dass das Finanzamt Ihre korrekten Kontodaten hat. Darum bekommen alle Personen, die sich für eine Steuergutschrift qualifizieren, ein Schreiben des Finanzamts mit der Bitte, die Kontodaten zu überprüfen.
Natürlich gibt es bei der antragslosen Arbeitsnehmerveranlagung auch einige Ausnahmen. Wenn Sie in der Vergangenheit zusätzliche Ausgaben oder mehr als die Pauschalbeträge in Anspruch genommen haben, dann ist es nach wie vor besser, die Steuererklärung selbst durchzuführen. Das hat außerdem den Vorteil, dass man nicht bis Juli auf eine eventuelle Rückzahlung warten muss. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen werden die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ganz genau erklärt:

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Einspruch fünf Jahre lang möglich

Was ist jedoch, wenn bei der automatischen Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden und ich mit dem Ergebnis der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin? Dann haben Sie fünf Jahre Zeit, um entweder einen elektronischen oder einen Papierantrag an das Finanzamt zu senden und dort Ihre Ausgaben anzuführen. Dadurch wird der erste Bescheid der antragslosen Steuererklärung aufgehoben und das Finanzamt entscheidet erneut anhand Ihrer selbst eingereichten Arbeitnehmerveranlagung.

Wie sieht es mit den Spenden aus?

Diese werden ab 2018 (also dann für die Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahre 2017) automatisch berücksichtigt. Hierbei sind drei Punkte wichtig:

  1. Alle ab dem 01.01.2017 getätigten Spenden können als Sonderausgabe nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie als SpenderIn der spendenbegünstigten Organisation mindestens einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihren Vor- und Zunamen (laut Meldezettel!) bekannt geben.
  2. Diese Daten (Spendengesamtsumme pro SpenderIn und Kalenderjahr) muss die Organisation bis Ende Februar des Folgejahres direkt den Finanzbehörden melden.
  3. Die Finanzbehörde berücksichtigt die übermittelten Spendenbeträge dann automatisiert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung in deren Bescheiden.

Bitte denken Sie auch bei bestehenden Daueraufträgen, diese Informationen korrekt anzugeben, denn nur dann ist eine automatische Berücksichtigung möglich.

 

Quellen:
Bundesministerium für Finanzen
Arbeiterkammer Österreich
Bundeskanzleramt Österreich
Erste Bank & Sparkasse

Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

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