Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Die zehn besonders weit verbreiteten Fehlannahmen im Überblick.

Erlaubt oder verboten? Manche Irrtümer, die die Verkehrsregeln in Österreich betreffen, halten sich hartnäckig. Aber Achtung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Im Folgenden sind die – basierend auf Recherchen der Autorevue – besonders populären und hartnäckigen Irrtümer bezüglich der Vorschriften im Straßenverkehr verzeichnet.

Mit Sandalen oder barfuß Autofahren ist verboten?

Egal ob mit Flip-Flops, Sandalen, Stöckelschuhen („High Heels“), Gummistiefel oder gleich barfuß: Es ist nicht verboten, sich mit solchem Schuhwerk (oder ohne) hinters Steuer zu setzen.

Als Autofahrer muss man allerdings jederzeit in der Lage sein, angemessen auf die jeweilige Verkehrssituation zu reagieren. Verursacht man mit Flip-Flops einen Unfall bzw. hätten andere Schuhe den Unfall verhindern können, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen, Schadenersatzforderungen oder Problemen mit der Versicherung gerechnet werden.

Der Auffahrende hat immer Schuld?

Ein ebenso weit verbreiterter Irrtum ist die These, dass bei einem Auffahrunfall immer der Lenker Schuld hat, der von hinten auffährt.

Das ist zwar oftmals der Fall, da der nachfahrende Autofahrer für das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verantwortlich ist.

Wenn allerdings der Unfall z.B. aufgrund einer grundlosen Vollbremsung (dazu zählt vor Gericht auch das Bremsen für Kleintiere wie Igel, Hase, Frosch usw.) entstanden ist, kann auch dem Vordermann vor Gericht zumindest eine Teilschuld am Unfall zugesprochen werden.

Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken?

Dieser Grundsatz gilt zwar für Fahranfänger (0,0 Promille), nicht jedoch für alle anderen Autofahrer, denn: Es spielt keine Rolle, ob man vor oder während der Fahrt Alkohol trinkt.

Was zählt ist, dass die Promillegrenze von 0,5 während der Autofahrt nicht überschritten werden darf. Generell sollten aber natürlich alle Straßenverkehrsteilnehmer auf Alkohol verzichten – egal ob vor oder während der Fahrt.

Nach einem kleinen Parkschaden reicht es, einen Zettel mit Kontaktdaten am Fahrzeug des „Unfallgegners“ zu hinterlassen?

Wer in einer solchen Situation nicht die Geduld aufbringt, um auf den Besitzer des Wagens oder die verständigte Polizei zu warten, bekommt Ärger: Denn auch der Unfallhergang bei einem „kleinen Parkrempler“ muss geklärt werden.

Dazu reicht eine Notiz, die man am Fahrzeug des Unfallgegners anbringt, nicht aus. Wer sich nicht daran hält, macht aus einem kleinen Parkschaden schnell eine Anzeige wegen Fahrerflucht – mit wesentlich unangenehmeren (und teuren) Folgen.

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit auf die Polizeidienststelle zu gehen und dort den Vorfall zu melden. Juristisch ist man auf der sicheren Seite, wenn der Schaden gleich telefonisch der nächsten Polizeistation gemeldet wird.

Eine Einbahnstraße gilt nur für Autos, nicht für Radfahrer?

Falsch! Auch für Radfahrer gelten selbstverständlich die Verkehrsschilder inklusive Einbahnregelungen.

Einzige Ausnahmen: Radfahren in Wohnstraßen ist auch gegen die Einbahn erlaubt. Auf allen anderen Straßen dürfen Radfahrer nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich gestattet ist.

Sobald das Auto stillsteht, darf ich ohne Freisprecheinrichtung telefonieren?

Zugegeben, die Gesetzeslage ist in diesem Fall nicht ganz einfach. Simpel zusammengefasst: Wer sich im „fließenden Verkehr“ befindet, darf nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

Wer sich im „ruhenden Verkehr“ befindet, darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

Wer sein Auto verkehrsbedingt anhält (z.B. aufgrund einer Stopptafel), muss jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren und befindet sich somit im „fließendem Verkehr“.

Auch im Stau ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht gestattet, es sei denn, der Stau ist so erheblich, dass ein Weiterfahren nicht möglich ist. (ruhender Verkehr)

Bei einer auf „Rot“ geschalteten Ampel ist es hingegen erlaubt, auch ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, solange die Ampel auf Rot ist.

Auf der sicheren Seite ist man aber wohl nur dann, wenn eine Freisprecheinrichtung installiert ist, und man sich nicht auf rechtliche Detailauslegungen verlassen muss.

Als Passant/Fußgänger darf man eine Parklücke reservieren?

Eine häufig auftretende Situation bei Parkplatzmangel: Ein freier Parkplatz in einiger Entfernung wird entdeckt, der Beifahrer eilt zu Fuß voraus, um den begehrten Parkplatz zu „reservieren“.

Das führt immer wieder zu Streit zwischen Autofahrern, der auch schon so manches Mal von der Polizei geschlichtet werden musste.

Dabei ist die Regelung hierzu sehr einfach: Laut Straßenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt, einen Parkplatz durch einen Fußgänger/Passanten reservieren zu lassen.

Im Kreisverkehr hat immer der Vorrang, der bereits im Kreisverkehr fährt?

In Österreich ist zwar der Großteil der Kreisverkehre durch entsprechende Vorrangsbeschilderung so geregelt, dass das im Kreisverkehr fahrende Fahrzeug Vorrang genießt.

Gibt es eine solche Beschilderung jedoch nicht, gilt immer noch: Der Rechtskommende hat Vorrang – auch im Kreisverkehr.

Beim Reißverschlusssystem sollte möglichst frühzeitig die Spur gewechselt werden?

Sei es in einem Baustellenbereich, oder weil sich eine mehrspurige Fahrbahn in eine einspurige verengt: Beim Einordnen auf die verbleibende Spur gilt das Reißverschlusssystem.

Aus Angst, nicht mehr rechtzeitig eingelassen zu werden, wechseln viele Autofahrer dabei möglichst frühzeitig die Spur.

Der Verkehrsfluss wird dadurch aber eher behindert als beschleunigt. Um das Reißverschlusssystem optimal anzuwenden, muss das Einordnen im Endbereich (frühestens im letzten Drittel) des endenden Fahrstreifens stattfinden.

Der Auto-Verbandskasten muss regelmäßig ausgetauscht werden, um einer Strafe zu entgehen?

Der Wahrheitsgehalt liegt hier bei ca. 50 %, denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, nach wie vielen Jahren die Autoapotheke/Verbandszeug generell ausgetauscht werden muss.

Vorgeschrieben wird nur, dass der Lenker Verbandszeug mitführen muss, das zur Wundversorgung geeignet ist und in einem Behälter staubdicht verpackt ist.

Aber: Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit mancher Bestandteile einer Autoapotheke ergibt sich automatisch, dass zumindest die abgelaufenen Teile rechtzeitig erneuert werden müssen, damit diese eben noch „zur Wundversorgung geeignet“ sind.

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Das sind die Anrainerpflichten bei Räumung und Streuung.

Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zu den Rechten und Pflichten von Anrainern, wenn es um die Schneeräumung am eigenen Grund geht. Dies zurecht, denn es drohen im Falle der Nichtbeachtung saftige Strafen.

In der kalten Jahreszeit sind sich Grundstückseigentümer und Anwohner oft unsicher, wann, wo überall und vor allem von wem Schnee zu räumen sowie Salz zu streuen ist.

Wer zeichnet also dafür verantwortlich?

Die Straßenverkehrsordnung regelt die entsprechenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, hat die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zusammengefasst.

Was Eigentümer beachten müssen

Für Eigentümer eines Grundstücks im Ortsgebiet gelten folgende Plichten:

Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern – gemessen von der Grundstücksgrenze – liegen, müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.

Sofern es keine Gehwege gibt, sind die betreffenden Personen keinesfalls von ihren Pflichten entbunden: In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und ggf. gestreut werden. Achtung: Diese Vorschrift behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Grundstück daneben unverbaut ist. Lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind davon ausgenommen.

Zur Sicherheit sollte man sich, was die Pflichten betrifft, auch immer in der eigenen Gemeinde erkundigen, ob sie evtl. Einschränkungen getroffen hat oder etwa bestimmte Streumittel verboten sind.

Der Kontrollblick nach oben

Auch der Blick nach oben ist wichtig: Die Dächer von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen „geräumt“, sprich von Schnee befreit werden. Schneewechten und Eis sind vom Dach zu entfernen. Diesbezügliche Warnschilder aufzustellen, reicht hier definitiv nicht aus – das kann eine erste Maßnahme sein, befreit die betreffenden Personen allerdings nicht von der Pflicht, das Dach von Schnee und Eis zu befreien.

Straßenbenützer dürfen durch die Räumarbeiten selbst jedenfalls auch nicht gefährdet oder behindert werden. Sofern nötig, muss der Gefahrenbereich in dieser Zeit abgeschrankt bzw. deutlich als solcher gekennzeichnet werden.

Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.

Es drohen saftige Strafen

Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht: Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss z.B. ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden.

Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen. Der Rechtsprechung zufolge ist es auch zumutbar, in noch kürzeren als stündlichen Abständen räumen und streuen zu müssen – also mehrmals in der Stunde. Nur dann, wenn aufgrund des schlechten Wetters jede Maßnahme praktisch wirkungslos wäre, muss dieser Verpflichtung als Eigentümer nicht mehr nachgekommen werden.

Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht – was natürlich ärgerlich ist – heißt es trotzdem: Zurück an den Start!

Achtung: Es drohen mitunter saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden; wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-) verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.

Ein abschließender Hinweis noch zum Thema Mobilität bei Schneefall: Radfahrer dürfen anstatt des Radweges ausnahmsweise auch die Fahrbahn benutzen – allerdings nur dann, wenn der an sich verpflichtend zur Nutzung vorgeschriebene Radweg daneben nicht geräumt ist. Die verpflichtende Benützung eines Radweges hat immerhin zur Voraussetzung, dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Wenn ein Radfahrer also begründet befürchtet, dass der Weg vereist sein könnte, darf er die Fahrbahn benützen.

So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

Helm auf und los – damit ist es nicht getan. Wer wieder auf sein Motorrad steigt, sollte dafür sorgen, dass seine Maschine und die Schutzkleidung in Ordnung sind. Auch der Fahrer selbst sollte fit sein.

So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

Viele Biker warten sehnsüchtig auf die ersten Sonnenstrahlen im Frühjahr, um wieder ihrem Hobby zu frönen. Damit die ersten Touren und die gesamte Saison unfallfrei verlaufen, sollte der Fahrer sich, aber auch seine Maschine und die Sicherheitsausrüstung auf Vordermann bringen.

Es gibt zahlreiche Gründe, warum es gerade zum Beginn der Motorradsaison zu so vielen Unfällen kommt. Auf der einen Seite mangelt es den Fahrern nach den Wochen und Monaten ohne Bike noch an Fahrroutine. Schnell überschätzen sie ihr Fahrkönnen. Viele sind auch einfach deutlich zu schnell unterwegs. Außerdem rechnen die Autofahrer oftmals (noch) nicht mit den blitzschnellen Zweirädern.

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben der Statistik Austria 3.098 Motorradfahrer, die bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, das sind drei Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Zudem starben 64 Motorradfahrer auf Österreichs Straßen. Jeder Biker kann jedoch einiges tun, um sich und andere möglichst nicht zu gefährden.

Motorradtechnik im Griff

Viele Motorräder werden im Winter nicht genutzt. Doch bevor man nach einer längeren Standzeit das Bike wieder in Betrieb nehmen möchte, sollte das Fahrzeug einer gründlichen Inspektion unterzogen werden. Zu kontrollieren sind hierbei unter anderem die Bremsen, die Lenkung, die Betriebsflüssigkeiten, die Reifen und die Beleuchtung.

Dabei darf die Lenkung kein Lenkspiel aufweisen und bei normalem Lenkverhalten keine ruckartigen Lenkbewegungen zeigen. Die Reifen müssen nicht nur ausreichend Profil haben – vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter, Experten empfehlen jedoch ein Mindestprofil von mindestens drei Millimetern –, sondern sie dürfen auch nicht rissig sein oder andere Beschädigungen aufweisen. Grundsätzlich ist auch der Reifendruck zu kontrollieren und gegebenenfalls Luft nachzufüllen.

Außerdem sollte die Antriebskette auf Spannung kontrolliert und geschmiert werden. Zudem müssen alle Leitungen, also beispielsweise die Benzinzuführung oder das Bremssystem, absolut dicht sein. Des Weiteren ist es wichtig, den Not-Aus-Schalter auf Funktionsfähigkeit zu testen. Viele Motorradwerkstätten bieten übrigens einen Frühjahrscheck an, wobei Mängel und Probleme gleich beseitigt werden.

Fahren, aber mit Sicherheit

Zu Beginn der Saison gilt es auch die Schutzkleidung auf Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen. So empfiehlt es sich beispielsweise, das Visier am Helm auszutauschen, sollte dies verkratzt sein. Die Sachverständigen-Organisation Dekra e.V. rät außerdem, keine Motorradhelme mehr zu verwenden, die nicht nach der Norm ECE R 22/05 zugelassen wurden. Zudem sollte ein Helm immer ersetzt werden, wenn man damit gestürzt ist – und zwar unabhängig davon, ob man eine Beschädigung am Helm sieht oder nicht.

Die wichtigste Sicherheitseinrichtung ist allerdings der Fahrer selbst. Verkehrsexperten raten, dass sich der Fahrer nach der Winterpause erst wieder an das Motorrad gewöhnen sollte. Hierbei helfen Anfahr-, Brems- und Lenkübungen sowie das mehrmalige Abstellen des Bikes beispielsweise auf einem Übungsplatz. Sinnvoll ist auch die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining. Entsprechende Kurse werden von Automobilclubs wie ARBÖ und ÖAMTC, aber auch von anderen Stellen wie einigen Fahrschulen angeboten.

Bundesländer wie OberösterreichBurgenlandSteiermarkSalzburg und Tirol zahlen übrigens einen Geldbonus, wenn Motorradfahrer ein Sicherheitstraining absolvieren und so ihr Unfallrisiko minimieren.

Hilfreiche Tipps

Umfassende Informationen für ein sicheres Motorradfahren enthält die beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos herunterladbare Broschüre „Respect“.

Weitere Tipps dazu bietet das Institut für Zweiradsicherheit e.V. (IfZ) mit den downloadbaren Ratgebern „Motorradfahren gut und sicher“, „Gefährliche Begegnungen“, „Team Touring – Gruppenerlebnis und Motorradreisen“ oder „Motorradbekleidung von Kopf bis Fuß“.

Auf der Website www.nah-dran-bike.at des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) ist auch eine kostenlose Teilnahme an einen Onlinekurs möglich, der unter anderem darauf eingeht, wie Motorradfahrer die größten Unfallrisiken vermeiden können.

B-Quadrat wünscht allen MotorradfahrerInnen eine tolle Saison und vor allem eine sichere Fahrt!

Quelle: Versicherungsjournal 27.03.2017
Martin Häusler (Versicherungsmakler B-Quadrat)

Steuerliche Änderung im Jahr 2017

Steuerliche Änderung im Jahr 2017
Der „Steuerausgleich“: Manche lieben ihn, weil er regelmäßig Geld in die Haushaltskasse bringt, andere hassen ihn, weil schon mal eine Nachzahlung fällig war, und manche ignorieren ihn, weil er einfach zu kompliziert ist.
Falls Sie zur letzten Gruppe gehören, gibt es nun gute Neuigkeiten: Ab 2017 bekommen Sie die Negativsteuer ausbezahlt – ohne Ihr Zutun. Denn diese wird in der zweiten Jahreshälfte automatisch ausgezahlt. Eingeführt wurde die antragslose Veranlagung mit der letzten Steuerreform, damit vor allem Menschen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift jedenfalls bekommen – und nicht aus Unwissenheit darum umfallen, weil bisher nie eine Arbeitnehmerveranlagung gemacht wurde. Wichtig dafür ist, dass das Finanzamt Ihre korrekten Kontodaten hat. Darum bekommen alle Personen, die sich für eine Steuergutschrift qualifizieren, ein Schreiben des Finanzamts mit der Bitte, die Kontodaten zu überprüfen.
Natürlich gibt es bei der antragslosen Arbeitsnehmerveranlagung auch einige Ausnahmen. Wenn Sie in der Vergangenheit zusätzliche Ausgaben oder mehr als die Pauschalbeträge in Anspruch genommen haben, dann ist es nach wie vor besser, die Steuererklärung selbst durchzuführen. Das hat außerdem den Vorteil, dass man nicht bis Juli auf eine eventuelle Rückzahlung warten muss. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen werden die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ganz genau erklärt:

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Einspruch fünf Jahre lang möglich

Was ist jedoch, wenn bei der automatischen Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt wurden und ich mit dem Ergebnis der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin? Dann haben Sie fünf Jahre Zeit, um entweder einen elektronischen oder einen Papierantrag an das Finanzamt zu senden und dort Ihre Ausgaben anzuführen. Dadurch wird der erste Bescheid der antragslosen Steuererklärung aufgehoben und das Finanzamt entscheidet erneut anhand Ihrer selbst eingereichten Arbeitnehmerveranlagung.

Wie sieht es mit den Spenden aus?

Diese werden ab 2018 (also dann für die Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahre 2017) automatisch berücksichtigt. Hierbei sind drei Punkte wichtig:

  1. Alle ab dem 01.01.2017 getätigten Spenden können als Sonderausgabe nur noch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie als SpenderIn der spendenbegünstigten Organisation mindestens einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihren Vor- und Zunamen (laut Meldezettel!) bekannt geben.
  2. Diese Daten (Spendengesamtsumme pro SpenderIn und Kalenderjahr) muss die Organisation bis Ende Februar des Folgejahres direkt den Finanzbehörden melden.
  3. Die Finanzbehörde berücksichtigt die übermittelten Spendenbeträge dann automatisiert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung in deren Bescheiden.

Bitte denken Sie auch bei bestehenden Daueraufträgen, diese Informationen korrekt anzugeben, denn nur dann ist eine automatische Berücksichtigung möglich.

 

Quellen:
Bundesministerium für Finanzen
Arbeiterkammer Österreich
Bundeskanzleramt Österreich
Erste Bank & Sparkasse

Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

Der Sicherheitsgurt in Fahrzeugen bleibt unverzichtbar

Der Sicherheitsgurt in Fahrzeugen bleibt unverzichtbar

Schon seit Jahrzehnten besteht in Österreich für Fahrer und Insassen von Pkws eine Anschnallpflicht. Dennoch sterben jährlich immer noch zahlreiche Menschen, weil sie während der Fahrt nicht angeschnallt waren.

Der Sicherheitsgurt in Fahrzeugen bleibt unverzichtbar

 

Mehr als jeder fünfte tödlich verunglückte Pkw-Insasse war nicht angeschnallt. Dies belegt, dass der Sicherheitsgurt weiterhin zu den wichtigsten Sicherheitssystemen im Auto gehört. Jeder, der nicht oder nicht korrekt angegurtet ist, muss damit rechnen, dass auch die anderen Sicherheitssysteme im Kfz wie zum Beispiel Airbags nicht richtig funktionieren.

Schon seit über 40 Jahren besteht für Pkw-Fahrer und -Mitfahrer die Gurtpflicht auf allen Sitzen. Seit rund 30 Jahren muss jeder, der beim Fahren keinen Gurt anlegt, eine Strafe zahlen. Aktuell kostet das Fahren ohne Gurt ab 35 Euro Bußgeld. Bei nicht richtig im Pkw gesicherten Kindern wird es für den Fahrer noch teurer. Zudem muss er dann mit einer Vormerkung im Führerscheinregister rechnen. Warum Anschnallen so wichtig ist? Die Überlebenschance ist laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) bei einem Kfz-Unfall fast elf Mal höher, wenn man angeschnallt ist, als ohne Gurt.

Crashtests belegen, dass es bei Kfz-Insassen, die nicht angeschnallt sind, bereits bei einem Unfall mit einer Geschwindigkeit von nur 30 Stundenkilometern schon zu schwersten Verletzungen kommt, mit Gurt ist das Verletzungsrisiko um einiges geringer. Dennoch schnallen sich laut einer Erhebung des KfV immer noch sieben Prozent der Pkw-Lenker und sogar zwölf Prozent der Autoinsassen nicht an. Rund 60 Personen pro Jahr könnten noch leben, wenn sie beim Unfall angeschnallt gewesen wären.

Was beim Anschnallen generell zu beachten ist

Prinzipiell ist auch zu beachten, dass viele andere Sicherheitssysteme im Auto nur im Zusammenspiel mit dem Sicherheitsgurt optimal funktionieren. Laut der Dekra e.V., unter anderem ein Dienstleister im Bereich Autosicherheit, können beispielsweise Airbags nur dann richtig wirken, wenn die Insassen korrekt angegurtet sind. Denn nur dann ist sichergestellt, dass die Airbags die Insassen an der richtigen Position treffen und zum Beispiel nicht daran vorbei- oder darüber hinwegrutschen.

Gemäß den Sicherheitsspezialisten der Dekra ist unter anderem darauf zu achten, dass der Gurt nicht unter die Achsel anstatt über die Schulter führt. Zudem muss die Gurthöhe so eingestellt sein, dass der Gurt nicht am Hals, sondern über der Schulter und am Schlüsselbein anliegt. Außerdem sollte der Sicherheitsgurt nicht auf harten Gegenständen wie Mobiltelefon oder Schlüsselbund, die sich in Jacken- oder Hosentaschen befinden, aufliegen.

Grundsätzlich können dicke Jacken, Mäntel und Westen wie ein Luftpolster auf den Gurt wirken und seine Funktion einschränken, weshalb solche Kleidungsstücke vor dem Anschnallen ausgezogen werden sollten. „Kommt es bei niedriger Geschwindigkeit zu einem Unfall, kann es durchaus passieren, dass der Airbag nicht auslöst, weil der Sicherheitsgurt genügen würde“, verdeutlicht ein Dekra-Experte ein weiteres Argument, warum das Anschnallen grundsätzlich unerlässlich ist.

B-Quadrat wünscht allzeit eine gute und vor allem sichere Fahrt!

 

Quelle: Versicherungsjournal 30.01.2017
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

 

Inwieweit zugeschneite Verkehrszeichen gültig bleiben

Inwieweit zugeschneite Verkehrszeichen gültig bleiben

Bei starkem Schneefall können Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen so zugeschneit werden, dass deren Bedeutung oftmals nicht mehr zu erkennen ist. Was Kraftfahrzeugfahrer in diesem Fall beachten müssen.

Inwieweit zugeschneite Verkehrszeichen gültig bleiben

 

Während die Bedeutung einiger Verkehrsschilder schon alleine durch deren Form klar ist, ist dies bei anderen nicht so. Gerade diese Tatsache spielt eine große Rolle bei der Frage, wie sich ein Verkehrsteilnehmer zu verhalten hat, wenn er an ein Verkehrszeichen kommt, das von Schnee ganz oder zum überwiegenden Teil bedeckt ist.

Verkehrszeichen, deren Bedeutung bereits aufgrund ihrer äußeren Form erkennbar ist, wie zum Beispiel das achteckige Halt- oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Vorrang-geben-Verkehrsschild, behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn sie von Schnee komplett bedeckt sind.

Wann Verkehrszeichen nicht mehr gelten

Dagegen können Verkehrstafeln, die alleine von der Form nach mehrere Bedeutungen haben können, ihre Verbindlichkeiten verlieren. Unter diese Regelung fallen zum Beispiel die dreieckigen Gefahren– sowie runden Vorschriftszeichen, die eine Geschwindigkeits-Beschränkung, eine vorgeschriebene Fahrtrichtung oder ein Überholverbot bis hin zu einem Einfahrverbot anzeigen.

Sind die genannten Schilder mit Schnee bedeckt und können Verkehrsteilnehmer deren Bedeutung deswegen nicht erkennen, müssen die Verkehrssituation und die allgemeingültige Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Das heißt, ein Autofahrer muss sich in so einem Fall beispielsweise an die sonst üblichen Geschwindigkeits-Regelungen wie Tempo 50 km/h innerorts halten beziehungsweise sein Tempo den Straßen- und Witterungsverhältnissen anpassen.

Wer beispielsweise trotz verschneiter Straßen mit 100 Stundenkilometern auf der Landstraße unterwegs ist und wegen dieser für die Wetterverhältnisse unangepassten Geschwindigkeit einen Unfall verursacht, muss mit einer Strafe rechnen.

Besondere Regelungen für Bodenmarkierungen

Nach Angaben des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV) verlieren Verkehrsregeln, die ausschließlich durch Bodenmarkierungen angezeigt werden, ihre Rechtsgültigkeit, wenn sie vom Schnee bedeckt und daher nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt beispielsweise für Richtungspfeile, die eine Abbiegespur anzeigen. Für diesen Fall gelten die allgemeingültigen Verkehrsregeln.

Kfz-Fahrer, die aufgrund der Straßenbreite vermutlich auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen unterwegs sind, dürfen dann beispielsweise laut Automobilclub ÖAMTC „nur vom jeweils äußeren Fahrstreifen rechts oder links abbiegen“. Dr. Armin Kaltenegger vom KFV rät zudem: „Ortskundige, die wissen, wie die Richtungspfeile normalerweise verlaufen, sollten darauf achten, dass die Verkehrsteilnehmer sich anders verhalten als gewohnt.“

Vom Schnee verdeckte Bodenmarkierungen gelten dagegen weiter, wenn zusätzlich ein lesbares Verkehrszeichen verdeutlicht, was die Markierungen bedeuten. So behalten zum Beispiel Fußgängerübergänge, die neben einer zugeschneiten Bodenmarkierung durch ein erkennbares Verkehrsschild oder ein gelbes Blinklicht angezeigt werden, ihre Gültigkeit. Auch Kurzparkzonen, die prinzipiell nicht nur durch eine Bodenmarkierung, sondern auch durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten bei geschlossener Schneedecke weiter.

Quelle: Versicherungsjournal 
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

Pensionsdauer erreicht Rekordlänge

Pensionsdauer erreicht Rekordlänge

Laut aktuellen Statistiken von offiziellen Stellen steigt die Pensionsbezugsdauer, also wie lange Senioren hierzulande eine Alterspension bis zu ihrem Ableben bekommen, seit Jahren an.

Pensionsdauer erreicht Rekordlänge

 

Nach den aktuellen Daten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz liegt die durchschnittliche Bezugsdauer einer gesetzlichen Alterspension bei 21,9 Jahren. Wie aus den jüngsten Statistiken der Pensionsversicherung hervorgeht, ist die Pensionsbezugsdauer von Arbeitern und Angestellten im Durchschnitt noch länger. Zudem gibt es deutliche Unterschiede zwischen Männer und Frauen.

Die Pensionsbezugsdauer, also der Zeitabstand zwischen dem erstmaligen Bezug einer Alterspension und dem Monat, an dem ein Pensionist oder eine Pensionistin stirbt und damit der Pensionsbezug endet, wird immer länger, wie aktuelle Statistiken belegen. So erhielten die Pensionsbezieher, die 2015 verstorben sind, durchschnittlich für insgesamt 21 Jahre und fast elf Monate eine Alterspension, wie aus einer aktuellen Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hervorgeht. Das ist die bisher längste durchschnittliche Pensionsbezugsdauer.

Im Vergleich zu 2014 war damit die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer in 2015 sechs Monate länger. Im Vergleich zu den Pensionisten und Pensionistinnen, die 2010 aufgrund ihres Ablebens letztmalig eine Alterspension bekamen, erhielten die Pensionsbezieher, die 2015 verstorben sind, sogar ein Jahr und fast vier Monate länger eine Alterspension.

Die Pensionsbezugsdauer von Männer und Frauen

Deutliche Unterschiede bei der Pensionsbezugsdauer gibt es zwischen den Männern und den Frauen. Weibliche Pensionsbezieher bekamen 2015 statistisch gesehen fünf Jahre und einen Monat länger eine Pension als männliche Pensionsbezieher.

Konkret hatten die Pensionisten, die 2015 verstorben waren, im Durchschnitt 19 Jahre und fast fünf Monate eine Pension bezogen. Insgesamt war damit die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer der Männer im Vergleich zu 2014 sechs Monate und im Vergleich zu 2010 ein Jahr und mehr als zwei Monate länger.

Die Pensionistinnen, bei denen aufgrund ihres Ablebens letztes Jahr der Pensionsbezug endete, erhielten im Durchschnitt bis zu ihrem Tode 24 Jahre und sechs Monate eine Pension. Bei den Pensionistinnen war die Pensionsbezugsdauer in 2015 im Vergleich zu 2014 um fast fünf Monate und im Vergleich zu 2010 um ein Jahr und fast vier Monate länger.

Angestellte und Arbeiter sind länger in Pension

Die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer von Arbeitern und Angestellten ist im Vergleich zu allen ehemaligen Erwerbstätigen mit einer Alterspension, darunter fallen neben den Arbeitern und Angestellten zum Beispiel ehemalige Bauern, Selbstständige, Erwerbstätige im Bergbau, noch länger.

Wie aus dem Jahresbericht 2015 der Pensionsversicherungs-Anstalt hervorgeht, betrug die Pensionsbezugsdauer bei den Angestellten und Arbeitern letztes Jahr durchschnittlich 22 Jahre und sechs Monate. Das ist sieben Monate länger als die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer bei allen ehemaligen Erwerbstätigen, die einen Alterspensionsanspruch hatten.

Wie bei allen ehemaligen Erwerbstätigen insgesamt gibt es auch bei den Angestellten und Arbeitern geschlechterspezifische Unterschiede bezüglich der Pensionsbezugsdauer. Pensionsbezieherinnen dieser Berufskategorie, die 2015 verstarben, hatten durchschnittlich 25 Jahre und einen Monat lang eine Alterspension bezogen. Bei den Männern betrug die Pensionsbezugsdauer 20 Jahre und zwei Monate, und damit vier Jahre und fast elf Monate weniger.

Frühzeitige Absicherung

Laut Experten ist die Zunahme der Pensionsbezugsdauer insbesondere auf die stetig steigende Lebenserwartung zurückzuführen. Grundsätzlich sollte jeder Erwerbstätige daran denken, dass er im Alter mit seiner Pension einige Jahre seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Doch schon heute ist die gesetzliche Alterspension um einiges geringer als das letzte Aktiveinkommen eines Pensionsbeziehers.

Für den Einzelnen ist es daher wichtig, schon frühzeitig an eine finanzielle Absicherung für das Pensionsalter zu denken und entsprechend vorzusorgen.

Selbst wer derzeit keinen finanziellen Spielraum dafür sieht, erfährt durch die Beratung eines Versicherungsfachmanns oftmals von Absicherungslösungen, teils sogar mit staatlicher Förderung, auf die er ohne eine gründliche Analyse nicht gekommen wäre.

Quelle: Versicherungsjournal 31.10.2016
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)

Riskante Jahreszeit für Hauseigentümer

Riskante Jahreszeit für Hauseigentümer

Im Herbst und Winter muss wieder mit rutschigen Wegen gerechnet werden. Wer als Hausbesitzer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss ohne einen passenden Versicherungsschutz mit teuren Konsequenzen rechnen.

Riskante Jahreszeit für Hauseigentümer

 

Prinzipiell ist ein Immobilienbesitzer gesetzlich verpflichtet, verschneite, vereiste oder verschmutzte Gehwege rund um sein Haus zu räumen oder zu streuen. Hält sich ein Hauseigentümer nicht daran, und verunfallt jemand deswegen, kann es für den Betreffenden teuer werden.

Hausbesitzer beziehungsweise Grundstückseigentümer haben gemäß Paragraf 93 Straßenverkehrsordnung eine Räum- und Streupflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass die Wege und Stiegenanlagen in der Regel zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee und sonstigen Verunreinigungen wie Laub gesäubert und bei Eis- und Schneeglätte durch Streuen risikofrei begehbar sind.

Anderenfalls haften sie für Schäden, die beispielsweise Passanten dadurch erleiden, dass sie auf den glatten oder rutschigen Gehwegen ausrutschen.

Wenn der Gehweg zur Unfallfalle wird

Bricht sich beispielsweise ein Fußgänger ein Bein, weil er auf einem vereisten Gehweg ausrutscht, muss derjenige, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, unter anderem für die medizinischen Behandlungskosten und den unfallbedingten Verdienstausfall aufkommen. Unter Umständen kann der Verunfallte zudem auch Schmerzensgeld-Forderungen an ihn stellen. Führt ein solcher Unfall zu einer dauerhaften Gesundheitsschädigung, sind auch weitere Schadensforderungen wie ein möglicher Einkommensausfall des Verunfallten denkbar.

Hausbesitzer sollten daher prinzipiell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Polizze haben. Für Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses reicht in der Regel eine Eigenheim-Polizze, sofern hier die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung inkludiert ist.

Eine entsprechende Haftpflichtpolizze übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz- und Schmerzenzgeld-Forderungen Dritter, wenn die Räum- und Streupflicht verletzt wurde, sondern wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab. Allerdings entbindet eine solche Polizze den Hauseigentümer nicht von der Räum- und Streupflicht. Grundsätzlich ist es daher wichtig, rechtzeitig die notwendige Ausrüstung für das Räumen und Streuen, wie Straßenbesen, Schneeschaufel und Streumaterial, griffbereit zu platzieren, um herabgefallenes Laub, Glatteis oder Schnee auf den Wegen zeitnah zu entfernen.

Quelle: Versicherungsjournal 31.10.2016
Martin Häusler (B-Quadrat Versicherungsmakler)