Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Verkehrsregeln in Österreich: Das sind die 10 hartnäckigsten Irrtümer

Die zehn besonders weit verbreiteten Fehlannahmen im Überblick.

Erlaubt oder verboten? Manche Irrtümer, die die Verkehrsregeln in Österreich betreffen, halten sich hartnäckig. Aber Achtung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Im Folgenden sind die – basierend auf Recherchen der Autorevue – besonders populären und hartnäckigen Irrtümer bezüglich der Vorschriften im Straßenverkehr verzeichnet.

Mit Sandalen oder barfuß Autofahren ist verboten?

Egal ob mit Flip-Flops, Sandalen, Stöckelschuhen („High Heels“), Gummistiefel oder gleich barfuß: Es ist nicht verboten, sich mit solchem Schuhwerk (oder ohne) hinters Steuer zu setzen.

Als Autofahrer muss man allerdings jederzeit in der Lage sein, angemessen auf die jeweilige Verkehrssituation zu reagieren. Verursacht man mit Flip-Flops einen Unfall bzw. hätten andere Schuhe den Unfall verhindern können, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen, Schadenersatzforderungen oder Problemen mit der Versicherung gerechnet werden.

Der Auffahrende hat immer Schuld?

Ein ebenso weit verbreiterter Irrtum ist die These, dass bei einem Auffahrunfall immer der Lenker Schuld hat, der von hinten auffährt.

Das ist zwar oftmals der Fall, da der nachfahrende Autofahrer für das Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes verantwortlich ist.

Wenn allerdings der Unfall z.B. aufgrund einer grundlosen Vollbremsung (dazu zählt vor Gericht auch das Bremsen für Kleintiere wie Igel, Hase, Frosch usw.) entstanden ist, kann auch dem Vordermann vor Gericht zumindest eine Teilschuld am Unfall zugesprochen werden.

Während des Autofahrens darf man keinen Alkohol trinken?

Dieser Grundsatz gilt zwar für Fahranfänger (0,0 Promille), nicht jedoch für alle anderen Autofahrer, denn: Es spielt keine Rolle, ob man vor oder während der Fahrt Alkohol trinkt.

Was zählt ist, dass die Promillegrenze von 0,5 während der Autofahrt nicht überschritten werden darf. Generell sollten aber natürlich alle Straßenverkehrsteilnehmer auf Alkohol verzichten – egal ob vor oder während der Fahrt.

Nach einem kleinen Parkschaden reicht es, einen Zettel mit Kontaktdaten am Fahrzeug des „Unfallgegners“ zu hinterlassen?

Wer in einer solchen Situation nicht die Geduld aufbringt, um auf den Besitzer des Wagens oder die verständigte Polizei zu warten, bekommt Ärger: Denn auch der Unfallhergang bei einem „kleinen Parkrempler“ muss geklärt werden.

Dazu reicht eine Notiz, die man am Fahrzeug des Unfallgegners anbringt, nicht aus. Wer sich nicht daran hält, macht aus einem kleinen Parkschaden schnell eine Anzeige wegen Fahrerflucht – mit wesentlich unangenehmeren (und teuren) Folgen.

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit auf die Polizeidienststelle zu gehen und dort den Vorfall zu melden. Juristisch ist man auf der sicheren Seite, wenn der Schaden gleich telefonisch der nächsten Polizeistation gemeldet wird.

Eine Einbahnstraße gilt nur für Autos, nicht für Radfahrer?

Falsch! Auch für Radfahrer gelten selbstverständlich die Verkehrsschilder inklusive Einbahnregelungen.

Einzige Ausnahmen: Radfahren in Wohnstraßen ist auch gegen die Einbahn erlaubt. Auf allen anderen Straßen dürfen Radfahrer nur dann gegen die Einbahn fahren, wenn dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich gestattet ist.

Sobald das Auto stillsteht, darf ich ohne Freisprecheinrichtung telefonieren?

Zugegeben, die Gesetzeslage ist in diesem Fall nicht ganz einfach. Simpel zusammengefasst: Wer sich im „fließenden Verkehr“ befindet, darf nicht ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

Wer sich im „ruhenden Verkehr“ befindet, darf auch ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.

Wer sein Auto verkehrsbedingt anhält (z.B. aufgrund einer Stopptafel), muss jederzeit in der Lage sein, weiterzufahren und befindet sich somit im „fließendem Verkehr“.

Auch im Stau ist Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung nicht gestattet, es sei denn, der Stau ist so erheblich, dass ein Weiterfahren nicht möglich ist. (ruhender Verkehr)

Bei einer auf „Rot“ geschalteten Ampel ist es hingegen erlaubt, auch ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, solange die Ampel auf Rot ist.

Auf der sicheren Seite ist man aber wohl nur dann, wenn eine Freisprecheinrichtung installiert ist, und man sich nicht auf rechtliche Detailauslegungen verlassen muss.

Als Passant/Fußgänger darf man eine Parklücke reservieren?

Eine häufig auftretende Situation bei Parkplatzmangel: Ein freier Parkplatz in einiger Entfernung wird entdeckt, der Beifahrer eilt zu Fuß voraus, um den begehrten Parkplatz zu „reservieren“.

Das führt immer wieder zu Streit zwischen Autofahrern, der auch schon so manches Mal von der Polizei geschlichtet werden musste.

Dabei ist die Regelung hierzu sehr einfach: Laut Straßenverkehrsordnung ist es nicht erlaubt, einen Parkplatz durch einen Fußgänger/Passanten reservieren zu lassen.

Im Kreisverkehr hat immer der Vorrang, der bereits im Kreisverkehr fährt?

In Österreich ist zwar der Großteil der Kreisverkehre durch entsprechende Vorrangsbeschilderung so geregelt, dass das im Kreisverkehr fahrende Fahrzeug Vorrang genießt.

Gibt es eine solche Beschilderung jedoch nicht, gilt immer noch: Der Rechtskommende hat Vorrang – auch im Kreisverkehr.

Beim Reißverschlusssystem sollte möglichst frühzeitig die Spur gewechselt werden?

Sei es in einem Baustellenbereich, oder weil sich eine mehrspurige Fahrbahn in eine einspurige verengt: Beim Einordnen auf die verbleibende Spur gilt das Reißverschlusssystem.

Aus Angst, nicht mehr rechtzeitig eingelassen zu werden, wechseln viele Autofahrer dabei möglichst frühzeitig die Spur.

Der Verkehrsfluss wird dadurch aber eher behindert als beschleunigt. Um das Reißverschlusssystem optimal anzuwenden, muss das Einordnen im Endbereich (frühestens im letzten Drittel) des endenden Fahrstreifens stattfinden.

Der Auto-Verbandskasten muss regelmäßig ausgetauscht werden, um einer Strafe zu entgehen?

Der Wahrheitsgehalt liegt hier bei ca. 50 %, denn der Gesetzgeber schreibt nicht vor, nach wie vielen Jahren die Autoapotheke/Verbandszeug generell ausgetauscht werden muss.

Vorgeschrieben wird nur, dass der Lenker Verbandszeug mitführen muss, das zur Wundversorgung geeignet ist und in einem Behälter staubdicht verpackt ist.

Aber: Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit mancher Bestandteile einer Autoapotheke ergibt sich automatisch, dass zumindest die abgelaufenen Teile rechtzeitig erneuert werden müssen, damit diese eben noch „zur Wundversorgung geeignet“ sind.

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Wer muss eigentlich den Schnee wegräumen?

Das sind die Anrainerpflichten bei Räumung und Streuung.

Alle Jahre wieder stellen sich Fragen zu den Rechten und Pflichten von Anrainern, wenn es um die Schneeräumung am eigenen Grund geht. Dies zurecht, denn es drohen im Falle der Nichtbeachtung saftige Strafen.

In der kalten Jahreszeit sind sich Grundstückseigentümer und Anwohner oft unsicher, wann, wo überall und vor allem von wem Schnee zu räumen sowie Salz zu streuen ist.

Wer zeichnet also dafür verantwortlich?

Die Straßenverkehrsordnung regelt die entsprechenden Pflichten und Verantwortlichkeiten. ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, hat die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zusammengefasst.

Was Eigentümer beachten müssen

Für Eigentümer eines Grundstücks im Ortsgebiet gelten folgende Plichten:

Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern – gemessen von der Grundstücksgrenze – liegen, müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.

Sofern es keine Gehwege gibt, sind die betreffenden Personen keinesfalls von ihren Pflichten entbunden: In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und ggf. gestreut werden. Achtung: Diese Vorschrift behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Grundstück daneben unverbaut ist. Lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind davon ausgenommen.

Zur Sicherheit sollte man sich, was die Pflichten betrifft, auch immer in der eigenen Gemeinde erkundigen, ob sie evtl. Einschränkungen getroffen hat oder etwa bestimmte Streumittel verboten sind.

Der Kontrollblick nach oben

Auch der Blick nach oben ist wichtig: Die Dächer von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen „geräumt“, sprich von Schnee befreit werden. Schneewechten und Eis sind vom Dach zu entfernen. Diesbezügliche Warnschilder aufzustellen, reicht hier definitiv nicht aus – das kann eine erste Maßnahme sein, befreit die betreffenden Personen allerdings nicht von der Pflicht, das Dach von Schnee und Eis zu befreien.

Straßenbenützer dürfen durch die Räumarbeiten selbst jedenfalls auch nicht gefährdet oder behindert werden. Sofern nötig, muss der Gefahrenbereich in dieser Zeit abgeschrankt bzw. deutlich als solcher gekennzeichnet werden.

Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.

Es drohen saftige Strafen

Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht: Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss z.B. ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden.

Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen. Der Rechtsprechung zufolge ist es auch zumutbar, in noch kürzeren als stündlichen Abständen räumen und streuen zu müssen – also mehrmals in der Stunde. Nur dann, wenn aufgrund des schlechten Wetters jede Maßnahme praktisch wirkungslos wäre, muss dieser Verpflichtung als Eigentümer nicht mehr nachgekommen werden.

Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht – was natürlich ärgerlich ist – heißt es trotzdem: Zurück an den Start!

Achtung: Es drohen mitunter saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden; wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-) verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.

Ein abschließender Hinweis noch zum Thema Mobilität bei Schneefall: Radfahrer dürfen anstatt des Radweges ausnahmsweise auch die Fahrbahn benutzen – allerdings nur dann, wenn der an sich verpflichtend zur Nutzung vorgeschriebene Radweg daneben nicht geräumt ist. Die verpflichtende Benützung eines Radweges hat immerhin zur Voraussetzung, dass dessen Zustand auch eine gefahrlose Benützung gewährleistet. Wenn ein Radfahrer also begründet befürchtet, dass der Weg vereist sein könnte, darf er die Fahrbahn benützen.

Beunruhigend ansteigende Wohnkosten für die Generation 60+

Beunruhigend ansteigende Wohnkosten für die Generation 60+

Möchte man im Alter seine Lebensqualität zumindest halten, muss man frühzeitig damit beginnen, seine Ausgaben in den Griff zu bekommen. Gerade die Wohnkosten sind ein Kostentreiber, Wohnkredite können diese eingrenzen.

Beunruhigend ansteigende Wohnkosten für die Generation 60+

In Österreich sind die Top-3-Ausgaben der Generation 60+ Wohnen, Lebensmittel und Verkehr – wobei gerade die Nettomieten hierzulande deutlich ansteigen. Wohnkredite bieten sich hier aufgrund der Niedrigzins-Phase an: so können die Wohnkosten, die sich deutlich im Säckel niederschlagen, „entspannt“ werden.

Wie eine aktuelle Analyse der BAWAG P.S.K. von 21 europäischen Ländern zeigt, geben Über-60-Jährige im Schnitt 62 Prozent ihrer Konsumausgaben für Wohnen, Lebensmittel und Verkehr aus. Österreichs Pensionisten wiederum benötigen mehr als die Hälfte (52,8 Prozent) zur Deckung dieser Ausgaben.

Dazu Markus Gremmel von der BAWAG P.S.K.: „Grund genug, auch im Hinblick auf die Pension, frühzeitig seine Fixkosten zu reduzieren: Hierzulande ist der Wohnkosten-Rucksack der Generation 60+ nicht nur der größte aller Altersgruppen, sondern wird auch immer schwerer.“

Die aktuellen Niedrigzinsen bei Wohnkrediten bieten eine gute Möglichkeit, die zukünftigen Wohnkosten zu senken, so der Ökonom.

Die höchsten Lebenshaltungskosten im Alter betreffen das Wohnen

Laut Eurostat geben die Über-60-Jährigen in Österreich rund 28 Prozent ihrer Konsumausgaben für Wohnen aus – im Jahr 2005 belief sich dieser Wert noch auf rund 24 Prozent. Dazu zählen Miete, Ausgaben für Eigentumswohnungen, Instandhaltung und Reparatur, außerdem Betriebskosten und Kosten für Wasser, Strom und Heizung.

Damit bilden diese Kosten den nach wie vor größten Teil der Fixausgaben. Österreich liegt hier im Europavergleich aber noch relativ günstig – im Schnitt gibt man in Europa 33,5 Prozent für Wohnen aus, in Ungarn sind es sogar 42,3 Prozent.

Günstig hingegen wohnen die Einwohner von Malta: Sie wenden durchschnittlich nur 9,9 Prozent ihrer verfügbaren Mittel dafür auf.

Spitzen-Lebenshaltungskosten Verkehr und Lebensmittel

Auf dem zweiten Platz bei den Fixkosten der Österreicher liegen die Ausgaben für Verkehr (12,6 Prozent) – damit liegt Österreich hinter Spitzenreiter Finnland (13,0 Prozent).

Zu diesem Kostenposten zählen sowohl Anschaffungs- und Betriebskosten für private Fahrzeuge als auch Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen wie Bahn, Flüge oder auch Taxi. Den geringsten Anteil an diesen Kosten verzeichnen die Über-60-Jährigen in Litauen, und zwar mit 4,3 Prozent.

Auf Platz 3 der Ausgabenliste der heimischen Pensionisten liegen Lebensmittel und nicht-alkoholische Getränke mit einem Anteil von 12,3 Prozent. Am höchsten ist der Anteil für Lebensmittel bei den Esten mit über 30 Prozent aller Ausgaben, am niedrigsten bei den Luxemburgern mit 9,0 Prozent.

Netto-Mieten steigen stärker als Betriebskosten

Laut Statistik Austria beträgt die durchschnittliche Alterspension hierzulande 1.254 Euro brutto im Monat (Auszahlung 14 x pro Jahr). Gremmel: „Wer seinen Lebensstandard in der Pension halten oder erhöhen möchte, sollte den europaweit größten Kostentreiber frühzeitig reduzieren: die Kosten für Wohnen.“

Nettomieten und Betriebskosten unterscheiden sich nicht nur in der absoluten Höhe, sondern auch in der langfristigen Entwicklung: Betrug laut Statistik Austria hierzulande im Jahr 2009 die durchschnittliche Nettomiete (ohne Betriebskosten) 4,20 Euro pro Quadratmeter, so lag diese im Jahr 2017 schon bei 5,60 Euro – ein Zuwachs von 33 Prozent.

Das gute Gefühl einer abbezahlten Immobilie

Im Gegensatz dazu haben sich die Betriebskosten moderater entwickelt – von 1,70 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2009 auf 2,10 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2017, ein vergleichsweise geringer Zuwachs von rund 24 Prozent.

„Wie das Verhältnis zwischen Miethöhe und Betriebskosten von Immobilien im Jahr 2050 aussehen wird, lässt sich aus heutiger Sicht schwer voraussagen. Ebenso wie die tatsächliche Pensionshöhe. Das gute Gefühl, eine abbezahlte Immobilie sein eigen nennen zu können, wird hingegen vermutlich ähnlich stark sein wie heute“, ist Gremmel überzeugt.

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So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

Helm auf und los – damit ist es nicht getan. Wer wieder auf sein Motorrad steigt, sollte dafür sorgen, dass seine Maschine und die Schutzkleidung in Ordnung sind. Auch der Fahrer selbst sollte fit sein.

So sind Motorrad und Mensch fit für die Saison

Viele Biker warten sehnsüchtig auf die ersten Sonnenstrahlen im Frühjahr, um wieder ihrem Hobby zu frönen. Damit die ersten Touren und die gesamte Saison unfallfrei verlaufen, sollte der Fahrer sich, aber auch seine Maschine und die Sicherheitsausrüstung auf Vordermann bringen.

Es gibt zahlreiche Gründe, warum es gerade zum Beginn der Motorradsaison zu so vielen Unfällen kommt. Auf der einen Seite mangelt es den Fahrern nach den Wochen und Monaten ohne Bike noch an Fahrroutine. Schnell überschätzen sie ihr Fahrkönnen. Viele sind auch einfach deutlich zu schnell unterwegs. Außerdem rechnen die Autofahrer oftmals (noch) nicht mit den blitzschnellen Zweirädern.

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben der Statistik Austria 3.098 Motorradfahrer, die bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, das sind drei Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Zudem starben 64 Motorradfahrer auf Österreichs Straßen. Jeder Biker kann jedoch einiges tun, um sich und andere möglichst nicht zu gefährden.

Motorradtechnik im Griff

Viele Motorräder werden im Winter nicht genutzt. Doch bevor man nach einer längeren Standzeit das Bike wieder in Betrieb nehmen möchte, sollte das Fahrzeug einer gründlichen Inspektion unterzogen werden. Zu kontrollieren sind hierbei unter anderem die Bremsen, die Lenkung, die Betriebsflüssigkeiten, die Reifen und die Beleuchtung.

Dabei darf die Lenkung kein Lenkspiel aufweisen und bei normalem Lenkverhalten keine ruckartigen Lenkbewegungen zeigen. Die Reifen müssen nicht nur ausreichend Profil haben – vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter, Experten empfehlen jedoch ein Mindestprofil von mindestens drei Millimetern –, sondern sie dürfen auch nicht rissig sein oder andere Beschädigungen aufweisen. Grundsätzlich ist auch der Reifendruck zu kontrollieren und gegebenenfalls Luft nachzufüllen.

Außerdem sollte die Antriebskette auf Spannung kontrolliert und geschmiert werden. Zudem müssen alle Leitungen, also beispielsweise die Benzinzuführung oder das Bremssystem, absolut dicht sein. Des Weiteren ist es wichtig, den Not-Aus-Schalter auf Funktionsfähigkeit zu testen. Viele Motorradwerkstätten bieten übrigens einen Frühjahrscheck an, wobei Mängel und Probleme gleich beseitigt werden.

Fahren, aber mit Sicherheit

Zu Beginn der Saison gilt es auch die Schutzkleidung auf Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls zu ersetzen. So empfiehlt es sich beispielsweise, das Visier am Helm auszutauschen, sollte dies verkratzt sein. Die Sachverständigen-Organisation Dekra e.V. rät außerdem, keine Motorradhelme mehr zu verwenden, die nicht nach der Norm ECE R 22/05 zugelassen wurden. Zudem sollte ein Helm immer ersetzt werden, wenn man damit gestürzt ist – und zwar unabhängig davon, ob man eine Beschädigung am Helm sieht oder nicht.

Die wichtigste Sicherheitseinrichtung ist allerdings der Fahrer selbst. Verkehrsexperten raten, dass sich der Fahrer nach der Winterpause erst wieder an das Motorrad gewöhnen sollte. Hierbei helfen Anfahr-, Brems- und Lenkübungen sowie das mehrmalige Abstellen des Bikes beispielsweise auf einem Übungsplatz. Sinnvoll ist auch die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining. Entsprechende Kurse werden von Automobilclubs wie ARBÖ und ÖAMTC, aber auch von anderen Stellen wie einigen Fahrschulen angeboten.

Bundesländer wie OberösterreichBurgenlandSteiermarkSalzburg und Tirol zahlen übrigens einen Geldbonus, wenn Motorradfahrer ein Sicherheitstraining absolvieren und so ihr Unfallrisiko minimieren.

Hilfreiche Tipps

Umfassende Informationen für ein sicheres Motorradfahren enthält die beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos herunterladbare Broschüre „Respect“.

Weitere Tipps dazu bietet das Institut für Zweiradsicherheit e.V. (IfZ) mit den downloadbaren Ratgebern „Motorradfahren gut und sicher“, „Gefährliche Begegnungen“, „Team Touring – Gruppenerlebnis und Motorradreisen“ oder „Motorradbekleidung von Kopf bis Fuß“.

Auf der Website www.nah-dran-bike.at des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KfV) ist auch eine kostenlose Teilnahme an einen Onlinekurs möglich, der unter anderem darauf eingeht, wie Motorradfahrer die größten Unfallrisiken vermeiden können.

B-Quadrat wünscht allen MotorradfahrerInnen eine tolle Saison und vor allem eine sichere Fahrt!

Quelle: Versicherungsjournal 27.03.2017
Martin Häusler (Versicherungsmakler B-Quadrat)