Zweitjob Grenzgänger

Was Sie als nebenberuflicher Grenzgänger beachten müssen

Sozialversicherungspflicht

Wenn Sie neben der Tätigkeit in Österreich einen Zweitjob als Grenzgänger z.B. in der Schweiz oder in Liechtenstein ausüben, dann gilt auf Grund der europäischen Rechtsvorschriften die Sozialversicherungspflicht für alle Erwerbstätigkeiten im Wohnsitzstaat – also in Österreich.

Anmeldung

Ihr neuer künftiger Arbeitgeber in der CH oder im FL muss Sie daher ab dem Zeitpunkt der mehrfachen Erwerbstätigkeit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigem österreichischen Sozialversicherungsträger anmelden und die entsprechenden Beiträge direkt an die Krankenkasse entrichten. Für die Anmeldung wenden Sie sich direkt an die Beitragsabteilung der Österreichischen Gesundheitskasse (per E-Mail: beitragsabteilung@oegk.at oder telefonisch 0043 50 76619 – 1348).

Der Beitragssatz beträgt:

  • 1,3 % bei Monatsbezügen bis zu € 425,70 (2017 – vom Dienstgeber alleine zu tragen)
  • 37,75 % bei Monatsbezügen darüber (Anteil Dienstnehmer 17,12 % / Anteil Dienstgeber 20,63 %)

Hinweis: Nach österreichischem Recht muss der Dienstgeber die Meldungen zur Sozialversicherung erstatten sowie die gesamten anfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) an die Österreichische Gesundheitskasse abführen. Der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmeranteil vom Bruttobezug einzubehalten.

Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich haben die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Sozialversicherung anfallenden Pflichten auf den Dienstnehmer zu übertragen. Dazu muss eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden. Wir empfehlen Ihnen hierfür ein Gespräch mit der Österreichischen Gesundheitskasse (–> zu den Kontaktdaten)

Wird eine derartige Vereinbarung abgeschlossen, müssen Sie das Anmeldeformular ausfüllen und es der ÖGK zusammen mit der beidseitig (AN und AG) unterschriebenen Vereinbarung vorlegen. Wenn die Anmeldung bei der ÖGK einlangt, wird umgehend eine Bescheinigung ausgestellt, dass im vorliegenden Fall österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Formular A1). Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich erfolgt ist und daher in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein keine Beitragspflicht vorliegt.