Nebenberuflich Grenzgänger

Was Sie als nebenberuflicher Grenzgänger beachten müssen

Sozialversicherungspflicht

Wenn Sie neben der Tätigkeit in Österreich nebenberuflich als Grenzgänger z.B. in der Schweiz oder in Liechtenstein arbeiten, dann gilt auf Grund der europäischen Rechtsvorschriften die Sozialversicherungspflicht für alle Erwerbstätigkeiten im Wohnsitzstaat – also in Österreich.

Anmeldung

Ihr neuer künftiger Arbeitgeber in der CH oder im FL muss Sie daher ab dem Zeitpunkt der mehrfachen Erwerbstätigkeit bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als zuständigem österreichischen Sozialversicherungsträger anmelden und die entsprechenden Beiträge direkt an die Krankenkasse entrichten. Für die Anmeldung wenden Sie sich direkt an die Beitragsabteilung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (per E-Mail: beitragsabteilung@vgkk.at oder telefonisch 0043 50 84 55 – 1304). 

Der Beitragssatz beträgt:

  • 1,3 % bei Monatsbezügen bis zu € 460,66 (2020 – vom Dienstgeber alleine zu tragen)
  • 37,75 % bei Monatsbezügen darüber (Anteil Dienstnehmer 17,12 % / Anteil Dienstgeber 20,63 %)

Hinweis: Nach österreichischem Recht muss der Dienstgeber die Meldungen zur Sozialversicherung erstatten sowie die gesamten anfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) an die zuständige Gebietskrankenkasse abführen. Der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmeranteil vom Bruttobezug einzubehalten.

Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich haben die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Sozialversicherung anfallenden Pflichten auf den Dienstnehmer zu übertragen. Dazu muss eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden. Das Vereinbarungsformular kann auf der Homepage der Vorarlberger Gebietskrankenkasse unter Dienstgeber/Auslandstätigkeit abgerufen werden.

Wird eine derartige Vereinbarung abgeschlossen, müssen Sie das Anmeldeformular ausfüllen und es der VGKK zusammen mit der beidseitig (AN und AG) unterschriebenen Vereinbarung vorlegen. Wenn die Anmeldung bei der VGKK einlangt, wird umgehend eine Bescheinigung ausgestellt, dass im vorliegenden Fall österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Formular A1). Diese Bescheinigung dient als Nachweis, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich erfolgt ist und daher in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein keine Beitragspflicht vorliegt.

EXKURS: Selbständig & Zweitjob

Wenn Sie in Österreich selbständig sind und in der Schweiz oder in Liechtenstein einen Zweitjob annehmen, ganz egal ob selbständig oder angestellt, dann gelten die oben angeführten Ausführungen für Sie nicht. Selbständige haben die Möglichkeit sich bei einem Zweitjob in der Schweiz komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung (SVA) zu befreien und sich ausschließlich privat zu versichern. Das ist in der Regel deutlich günstiger und der Deckungsumfang der privaten Grenzgängerversicherung ist um vieles besser als der, der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Gerne besprechen wir Ihre Situation konkret mit Ihnen und beraten Sie über die beste Variante Ihrer Krankenversicherung.