Arbeitsbedingungen für Grenzgänger in der Schweiz

Im folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick über die Arbeitsbedingungen für Grenzgänger in der Schweiz verschaffen. Insbesondere über den Arbeitsvertrag, die Löhne und Gehälter, die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch.

Arbeitsbedingungen für Grenzgänger in der Schweiz. Viele Infos u.a. Arbeitsvertrag, Löhne und Gehälter, Urlaubsanspruch, usw.

Arbeitsbedingungen für Grenzgänger

Arbeitsvertrag

Allgemeines zum Arbeitsvertrag

Vom Gesetz her bedarf es keiner speziellen Form für den Arbeitsvertrag, es ist also grundsätzlich auch möglich, einen Arbeitsvertrag mündlich abzuschließen. Allerdings empfehlen wir, den Arbeitsvertrag schriftlich auszustellen. Die Schriftform kann jedoch in einem Gesamtarbeitsvertrag GAV vorgesehen sein und ist für einzelne Vertragsformen gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Lehrvertrag oder Arbeitsvertrag im Rahmen des Personalverleihs).

Wurde ein Arbeitsvertrag für eine unbefristete Dauer oder für länger als einen Monat abgeschlossen, obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich über die wichtigsten vertraglichen Punkte zu informieren. Diese sind: Namen der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Funktion des Arbeitnehmers, Lohn und etwaige Zulagen, wöchentliche Arbeitszeit. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages festgehalten wird.

Was mindestens im Arbeitsvertrag enthalten sein muss

Im Arbeitsvertrag müssen mindestens die Namen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, das Datum des Vertragsbeginns, die zu erbringende Arbeitsleistung und der dafür zu entrichtende Lohn festgehalten werden. Weitere wichtige Elemente des Arbeitsvertrages sind die Probezeit von max. drei Monaten und die Kündigungsfrist (siehe dazu „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“). Außerdem darf der Arbeitsvertrag keine unsittlichen oder gesetzeswidrigen Aufgaben enthalten.

Änderungen dürfen nur gemacht werden, wenn beide Seiten einverstanden sind

Wie bei allen Verträgen können wichtige Elemente eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags nur im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien abgeändert werden. Möchte ein Arbeitgeber eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrags ändern (z.B. eine Lohnreduktion), muss er diese Änderung dem Arbeitnehmer vorlegen und ihm eine Bedenkzeit einräumen. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb der Bedenkzeit keinen Einspruch, gilt die Änderung als angenommen.

 

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Löhne und Gehälter

Zurzeit gibt es in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nur einige Gesamtarbeitsverträge legen einen Lohnstandard zwingend fest. Dennoch lässt sich feststellen, dass das Lohnniveau der Schweiz dasjenige der anderen europäischen Länder insgesamt übersteigt. So belief sich 2020 der Bruttomedianlohn auf SFR 6665 monatlich. Allerdings variiert das Lohnniveau je nach Wirtschaftsbranche beträchtlich. Mit dem vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) zur Verfügung gestellten Lohnrechner können Sie – unter Berücksichtigung Ihrer Qualifikationen und Ihres Alters – die üblichen Löhne für die sieben Großregionen der Schweiz und über 40 Branchen ermitteln.

Heute werden die Löhne in der Schweiz immer noch nach dem Dienstaltersprinzip festgelegt. Indessen gehen im öffentlichen wie im privaten Sektor die Arbeitgeber immer häufiger zum System des Leistungslohns über. Es gibt noch immer ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle: Die Löhne der Frauen liegen durchschnittlich – unabhängig vom Niveau der Berufsqualifikation – tiefer als diejenigen der Männer.

Im Allgemeinen liegen die vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogenen Sozialabgaben tiefer als in der Mehrheit der europäischen Länder. Der Nettolohn (= Bruttolohn abzüglich der Abgaben für die berufliche Vorsorge, die Arbeitslosenversicherung, Steuern etc.) ist daher im europäischen Vergleich relativ hoch. Allerdings sind auch die Lebenshaltungskosten höher als im übrigen Europa. Insgesamt belaufen sich die direkt vom Lohn abgezogenen Sozialabgaben auf rund 15 % des Bruttolohns.

Schweizer Staatsangehörige zahlen ihre Steuern am Jahresende. Von ausländischen Arbeitskräften (ohne Ausweis C EU/EFTA) wird die Steuer jeden Monat durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen (Quellensteuer). Der Arbeitgeber zahlt diese direkt an die Steuerbehörde. Die Höhe der Steuer ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.

Arbeitszeit

Höchstarbeitszeit und durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Das schweizerische Recht legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Angestellte in Industriebetrieben, für Büropersonal, technisches Personal und weitere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals in großen Einzelhandelsunternehmen auf 45 Stunden fest. Für alle anderen Angestellten liegt die Obergrenze bei 50 Wochenstunden. Üblicherweise liegt die wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz zwischen 38,5 und 42,5 Stunden. Wenn man nur Vollzeitmitarbeiter berücksichtigt, dann betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in schweizerischen Unternehmen 40 Stunden (Quelle: Bundesamt für Statistik aus dem Jahr 2022).

Grundsätzlich liegt die Gestaltung der Arbeitszeit in der Zuständigkeit des Arbeitgebers; dieser muss die gesetzlich auferlegten Kriterien beachten (Ruhezeiten, Pausen, Ferientage, Freizeit am Wochenende, Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit etc.) und die Angestellten vor Festlegung der Arbeitszeitpläne befragen, um so persönliche Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen. Für weitere Auskünfte wendet man sich am besten direkt an den Arbeitgeber oder an die zuständige Behörde.

Überstunden

Überstunden sind definiert als diejenigen Stunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, jedoch unterhalb der im Arbeitsgesetz festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verbleiben. Sie müssen zu 125 Prozent abgegolten oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in kann indes eine andere Lösung vorsehen. Im Arbeitsgesetz geregelt sind jene Überstunden, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bis 50 Stunden überschreiten. Sie müssen obligatorisch zu 125 Prozent abgegolten werden oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden.

Zeitarbeit, die in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen geleistet wird, gibt Anrecht auf eine spezielle Entlohnung. Für regelmäßige Nachtarbeit sieht das Arbeitsgesetz beispielsweise eine zusätzliche obligatorische Zeitgutschrift von 10 % für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Die Zeitgutschrift kann nicht finanziell abgegolten werden (Ausnahme: bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses).

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Urlaub, Feiertage, Elternzeit, usw.

Urlaubsanspruch

Die gesetzlich festgelegte jährliche Mindestdauer des Urlaubes beträgt 4 Wochen für Arbeitnehmende/Lernende in der beruflichen Grundbildung im Alter von über 20 Jahren und 5 Wochen für Arbeitnehmende und Lernende in der beruflichen Grundbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Diese Mindestdauer kann durch vertragliche Abmachungen erhöht werden. Martin Häusler (GF B-Quadrat): „Es gibt sehr viele Betriebe in Grenznähe, die den angestellten Grenzgängern freiwillig 5 Wochen Urlaub geben.“ So sehen die kollektiven Arbeitsverträge (Gesamtarbeitsverträge, GAV) oft längere Ferienzeiten vor, namentlich für Arbeitnehmende, die eine gewisse Anzahl von Dienstjahren und/oder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Andererseits kann die Dauer der Ferien herabgesetzt werden, wenn eine Person während einer langen Zeitspanne nicht gearbeitet hat, sei es, dass sie infolge einer lang dauernden Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war, einen großen unbezahlten Urlaub bezogen hat oder aus weiteren Gründen. Im Allgemeinen müssen die Ferien für das laufende Dienstjahr gewährt werden; mindestens zwei Wochen müssen als ununterbrochenes Kontingent bezogen werden. Während der Ferien erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das volle Gehalt. Solange das Anstellungsverhältnis andauert, können die Ferien nicht durch finanzielle Entschädigungen oder durch anderweitige Vergünstigungen abgegolten werden.

Feiertage

Gesetzliche Feiertage in der Schweiz sind Neujahr (1. Januar), Auffahrt (Christi Himmelfahrt), der Nationalfeiertag (1. August) und Weihnachten (25. Dezember). Alle übrigen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Fronleichnam etc.) obliegen kantonaler Regelung und können gewährt werden oder nicht. Eine Übersicht über die Feiertage in der Schweiz nach Kanton finden Sie in den verwandten Themen.

Arztzeugnis, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschaftsurlaub

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit verlangen die meisten Arbeitgeber ein Arztzeugnis, wenn diese länger als drei aufeinander folgende Tage dauert. Das Gesetz präzisiert in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber gehalten ist, Arbeitnehmende, die aufgrund einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, den Lohn während einer beschränkten Zeit fortzuzahlen. Alle erwerbstätigen Mütter haben im Übrigen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 98 Tagen (14 Wochen) Dauer ab der Niederkunft. Sie erhalten ein Taggeld von 80 % ihres Lohnes, maximal jedoch SFR 196 pro Tag (2015). Kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge (GAV), die diesbezüglich großzügigere Lösungen vorsehen, sind gültig.

Sonderurlaubsformen

Schließlich gibt es in der Schweiz eine ganze Reihe verschiedener Urlaubsformen, die entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen garantiert sind. Dazu zählt der Jugendurlaub, der allen Angestellten und Lernenden in der beruflichen Grundbildung unter 30 Jahren, die sich unentgeltlich für die Jugend engagieren, jährlich fünf zusätzliche arbeitsfreie Tage garantiert. Die Arbeitgeber sind zudem gehalten, den Arbeitnehmenden die üblichen arbeitsfreien Tage zu gewähren, z. B. zum Heiraten, bei der Geburt ihres Kindes / ihrer Kinder, beim Hinschied naher Verwandter oder bei einem Umzug an einen neuen Wohnort.

Beschäftigungsende

Befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag

Der befristete Arbeitsvertrag, dessen Dauer von den beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmende) festgelegt wird, verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der vereinbarten Frist, was nicht zwangsläufig zur Kündigung führen muss. Wird der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend wieder in Kraft gesetzt, gilt er als unbefristeter Vertrag. Dieser Vertragstypus, dessen Dauer nicht begrenzt ist, kann von einer der beiden Parteien unter Beachtung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins aufgelöst werden. Die kündigende Partei muss ihren Entscheid auf Begehren der anderen Partei schriftlich begründen. Im Übrigen können Arbeitgeber und Arbeitnehmende jederzeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Man spricht in diesem Fall von einem im gegenseitigen Einverständnis erstellten Kündigungsvertrag.

Probezeit

Während der Probezeit können beide Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist jederzeit auflösen. Abweichende Vereinbarungen können durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag getroffen werden. Die Probezeit darf indes drei Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitsvertrag zum Ende eines beliebigen Monats gekündigt werden, wobei im ersten Dienstjahr eine einmonatige, vom zweiten bis zum neunten eine zweimonatige und in einem der nachfolgenden Dienstjahre eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Diese Fristen können durch schriftliche Vereinbarung, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag modifiziert werden.

Pensionierung

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Pensionierung, gelangen besondere Bestimmungen zur Anwendung. Das übliche Pensionsalter beträgt 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Wer dieses Alter erreicht hat, ist zum Bezug einer Altersrente (AHV) berechtigt. Das flexible Rentenaltersystem ermöglicht eine frühzeitige Pensionierung ein oder zwei Jahre vor dem üblichen Alter oder eine Verlängerung der Erwerbstätigkeit um ein bis fünf Jahre. Bei frühzeitiger Pensionierung wird die Rente für die ganze Bezugsdauer vermindert, im umgekehrten Fall (bei Verlängerung) ebenso erhöht. Zum Bezug einer vollständigen Rente berechtigt die Beitragszahlung während 44 Jahren für Männer und während 43 Jahren für Frauen. In Ergänzung zur AHV (1. Säule) soll die berufliche Vorsorge (2. Säule) den Versicherten durch Addition der beiden Renten ein Einkommen von 60 % des letzten versicherten Verdienstes ermöglichen. Eine individuelle gebundene Vorsorge (3. Säule) ist freiwillig und kann durch eine Lebensversicherung, Sparpläne oder Ergänzungsversicherungen realisiert werden.

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